Stadtverwaltung erinnert an Räum- und Streupflicht

Die Stadtverwaltung erinnert aus aktuellem Anlass an die Räum- und Streupflicht von Anwohnern und Grundstücksbesitzern. Die Anlieger müssen entlang ihrer Grundstücke dieser Pflicht nachkommen. Gehwege und Zugänge zu Überwegen, Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang müssen von Schnee freigehalten und bei Schnee- und Eisglätte gestreut werden.

Insgesamt muss laut der entsprechenden städtischen Satzung am Grundstück ein 1,25 Meter breiter Streifen zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang geräumt werden. Bei Eisglätte ist der gesamte Gehweg zu streuen. Diese Pflichten gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Bei Schneefall muß jeweils unverzüglich geräumt werden.

Auch in den Straßen, die nicht in den regelmäßigen Winterdienst-Tourenplänen enthalten sind, haben die Anlieger ihre Räum- und Streupflicht zu erfüllen. Die Liste der Straßen, die der Winterdienst nach Tourenplan aktuell bedient, ist auf der Internetseite der Stadt – www.eisenach.de unter dem Punkt “Winterdienst” auf der Startseite zu finden und kann auch im Bürgerbüro eingesehen werden.

Alle in der Liste nicht genannten Straßen werden von der Stadtverwaltung nicht in die festen Tourenplänen des Winterdienstes einbezogen. Bei Extremwetterlagen werden jedoch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und der Entsorgung auch diese Straßen gelegentlich geräumt. Ein Anspruch auf wiederholten, regelmäßigen Winterdienst in diesen Bereichen ergibt sich daraus allerdings nicht.

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Die Kommune ist zum Winterdienst nur auf den Straßen verpflichtet, die sowohl als verkehrswichtig als auch gleichzeitig gefährlich eingestuft werden. Darüber hinausgehende Leistungen sind reine Serviceleistungen, die vollumfänglich freiwillig erfolgen.

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes kontrollieren die Einhaltung der Räumpflicht im Rahmen ihres Außendienstes. Die Grundstücksbesitzer werden gegebenfalls per Handzettel auf ihre Pflicht hingewiesen. Wer die Aufforderung, seiner Räumpflicht nachzukommen, ignoriert, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Der Schnee von den Gehwegen sollte wegen der Arbeit der Schneepflüge nicht mitten auf die Straße geschippt werden, sondern nach Möglichkeit auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.

Die vollständige ”Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes der Stadt Eisenach” ist im Bürgerbüro am Markt 22 erhältlich. Sie ist auch im Internet zu finden unter www.eisenach.de, Bereich “Bürgerservice”, Menüpunkt “Ortsrecht”, Satzung Nr. 60.10.

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