Stadtverwaltung weist auf Räum- und Streupflicht hin

Die Stadtverwaltung weist aus aktuellem Anlass nochmals auf die Räum- und Streupflicht von Anwohnern und Grundstücksbesitzern hin. Die Anlieger müssen entlang ihrer Grundstücke dieser Pflicht nachkommen. Gehwege, Treppen, Überwege und Bushaltestellen müssen von Schnee freigehalten und bei Schnee- und Eisglätte gestreut werden.
Insgesamt muss laut der entsprechenden städtischen Satzung am Grundstück ein 1,25 Meter breiter Streifen geräumt werden. Bei Eisglätte ist der gesamte Gehweg zu streuen. In Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg zu räumen und zu streuen.
Diese Pflichten gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Bei Schneefall muss jeweils unverzüglich geräumt werden.
Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes kontrollieren die Einhaltung der Räumpflicht im Rahmen ihres Außendienstes. Die Grundstücksbesitzer werden gegebenenfalls per Handzettel auf ihre Pflicht hingewiesen. Wer die Aufforderung, seiner Räumpflicht nachzukommen, ignoriert, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Die vollständige „Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes der Stadt Eisenach“ ist im Internet zu finden unter www.eisenach.de, Bereich Bürgerservice, Menüpunkt Ortsrecht, Satzung Nr. 60.10.

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