Stadtverwaltung weist auf Räum- und Streupflicht hin

Die Stadtverwaltung weist aus aktuellem Anlass nochmals auf die Räum- und Streupflicht von Anwohnern und Grundstücksbesitzern hin. Die Anlieger müssen entlang ihrer Grundstücke dieser Pflicht nachkommen. Gehwege, Treppen, Überwege und Bushaltestellen müssen von Schnee freigehalten und bei Schnee- und Eisglätte gestreut werden.
Insgesamt müssen laut der entsprechenden städtischen Satzung Gehwege entlang des jeweiligen Grundstücks und Zugänge zu Überwegen in einer solchen Breite von Schnee geräumt werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Überdies ist an jedem Hausgrundstück ein mindestes 1,25 Meter breiter Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang zu räumen. Die Regen-Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee frei gehalten werden.
Diese Pflichten gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Bei Schneefall muss jeweils unverzüglich geräumt werden.

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes kontrollieren die Einhaltung der Räumpflicht im Rahmen ihres Außendienstes. Die Grundstücksbesitzer werden gegebenenfalls per Handzettel auf ihre Pflicht hingewiesen. Wer die Aufforderung, seiner Räumpflicht nachzukommen, ignoriert, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.