Stadtverwaltung weist auf Räum- und Streupflicht hin

Die Stadtverwaltung weist zu Beginn der kalten Jahreszeit auf die Räum- und Streupflicht von Anwohnern und Grundstücksbesitzern hin. Die Anlieger müssen entlang ihrer Grundstücke dieser Pflicht nachkommen. Gehwege und Zugänge zu Überwegen, Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang müssen von Schnee freigehalten und bei Schnee- und Eisglätte gestreut werden.

Insgesamt muss laut der entsprechenden städtischen Satzung am Grundstück ein 1,25 Meter breiter Streifen zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang geräumt werden. Bei Eisglätte ist der gesamte Gehweg zu streuen.

Diese Pflichten gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Bei Schneefall muss jeweils unverzüglich geräumt werden.

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes kontrollieren die Einhaltung der Räumpflicht im Rahmen ihres Außendienstes. Die Grundstücksbesitzer werden gegebenfalls per Handzettel auf ihre Pflicht hingewiesen. Wer die Aufforderung, seiner Räumpflicht nachzukommen, ignoriert, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

Der Schnee von den Gehwegen soll wegen der Arbeit der Schneepflüge nicht mitten auf die Straße geschippt werden, sondern am Straßenrand aufgetürmt werden.

Die vollständige ”Satzung über die Straßenreinigung und die Durchführung des Winterdienstes der Stadt Eisenach” ist im Bürgerbüro am Markt 22 erhältlich. Sie ist auch im Internet zu finden unter www.eisenach.de, Bereich Bürgerservice, Menüpunkt Ortsrecht, Satzung Nr. 60.10.

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