Wutha-Farnroda: Stellungnahmen zur Einkreisung Eisenachs

Stellungnahme der Gemeinde Wutha-Farnroda zum Entwurf eines Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der ThürKO und zur Änderung des ThürFAG der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 25.09.2018

Allgemeines

Im Jahre 1993 hatte der Thüringer Landtag ein Gesetz beschlossen, in dem festgelegt wurde, dass zum 01.01.1998 die Stadt Eisenach aus dem Wartburgkreis ausgegliedert und kreisfrei wurde und gleichzeitig unsere Kreisstadt von Eisenach nach Bad Salzungen verlegt wurde. Zwischen dem 01.07.1994 und dem 31.12.1997 hatte der neu gebildete Wartburgkreis zwei Kreisstädte, nämlich Eisenach und Bad Salzungen.

Diese 1993 vom Landtag beschlossenen Regelungen wurden seinerzeit weder von der Gemeinde Wutha-Farnroda noch von den damals noch selbständigen Gemeinden Mosbach, Schönau an der Hörsel und Kahlenberg befürwortet, die heute zur Gemeinde Wutha-Farnroda gehören.

Trotz der möglicherweise zu erwartenden finanziellen Nachteile bezüglich einer höheren Kreisumlage befürwortet die Gemeinde Wutha-Farnroda grundsätzlich eine Wiedereinkreisung der Stadt Eisenach in den umliegenden Landkreis. Der vorliegende Gesetzentwurf ist jedoch in Gänze abzulehnen.

Zu Art. 1 § 1

Diese Vorschrift stellt eine Revision des § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen vom 16. August 1993 (Thüringer Neugliederungsgesetz – ThürNGG 1993) dar. Nach der damaligen Vorschrift sollte das Landratsamt vom 01.07.1994 bis zum 31.12.1998 seinen Sitz in Bad Salzungen und Eisenach haben. Mit dem 1. Januar 1998 sollte mit der Kreisfreiheit Eisenachs  das Landratsamt seinen ausschließlichen Sitz in Bad Salzungen haben.  Folglich wäre Eisenach mit dem Ende der Kreisfreiheit auch wieder einer der Kreissitze.

Aufgrund der Bedeutung Eisenachs als wirtschaftliches und kulturelles Zentrum sowie als Verkehrszentrum des gesamten Wartburgkreises sollte Eisenach mit Wiedereinkreisung jedoch alleinige Kreishauptstadt des Wartburgkreises werden.

Aufgrund der ungünstigen geographischen Lage Bad Salzungens sowie aufgrund ihrer verhältnismäßig geringen Bedeutung ist Bad Salzungen als Kreishauptstadt für den gesamten Wartburgkreis ungeeignet. Es sollte in diesem Zusammenhang über die Wieder- und Neuzuordnung von Teilen des ehemaligen Kreises Bad Salzungen einschließlich der Stadt Bad Salzungen in den Landkreis Schmalkalden-Meiningen nachgedacht werden, da in Teilen des ehemaligen Landkreises Bad Salzungen die wirtschaftlichen,  kulturellen und verkehrlichen Bindungen stärker in die südthüringischen Mittelzentren Meiningen und Schmalkalden ausgeprägt sind, als in das westthüringische Eisenach.

Einziges Argument für eine Beibehaltung von Bad Salzungen als Kreisstadt wäre lediglich das bestehende, zwischen 1995 und 1997 errichtete, Landratsamtsgebäude selbst. Dieses Argument relativiert sich aber, da dieses Gebäude bis heute nicht im Eigentum des Landkreises steht. Auch ist das dortige Gebäude lediglich für das Personal für die Betreuung des Landkreises ohne Eisenach ausgelegt. Zudem hat bereits jetzt ein Teil des Landkreispersonals seinen Dienstsitz in Eisenach. Die gegenwärtige Bevölkerungsentwicklung macht insbesondere die Erreichbarkeit des Kreissitzes mittels öffentlicher Verkehrsmittel  notwendiger. Ein verkehrstechnisch günstiger Kreissitz senkt zudem anfallende Dienstreisekosten.

Bei der Wahl des Kreissitzes dürfen nicht die Partikularinteressen der Kleinstadt Bad Salzungen zum Maßstab genommen werden. Einzig das Gesamtinteresse des gesamten Landkreises einschließlich des einzugliedernden Eisenacher Stadtgebietes ist dabei zu berücksichtigen.

zu Art. 1 § 2, Art. 2 und Art. 3 Nr. 1 bis 3

Die Einführung einer weiteren Sonderform der Gemeinde neben der Landgemeinde, der Großen kreisangehörigen Stadt und der Kreisfreien Stadt ist überflüssig. Zudem führt die Bezeichnung Große Kreisstadt begrifflich leicht zur Verwechslung mit dem Begriff Kreisstadt (Kreissitz, Kreishauptstadt).

zu Art. 1 § 3 sowie §§ 7 und 8 und Art. 3 Nr. 4

Ziel der Einkreisung Eisenachs ist die Entlastung der Stadt Eisenach von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte. Insoweit ist  schon fraglich, ob Eisenach alle Aufgaben, die in Thüringen üblicherweise große kreisangehörige Städte zusätzlich  wahrnehmen, künftig wahrnehmen sollte. Die zusätzliche Aufgabenwahrnehmung über das Maß einer großen kreisangehörigen Stadt ist erst recht fragwürdig. Ebenfalls ist nicht erkennbar, warum die Einkreisung der Stadt Eisenach zum Anlass genommen wird, die für ganz Thüringen geltenden Regelungen zur Kreisumlage und Schulumlage zu ändern. Dies erschließt sich auch nicht aus den Erläuterungen zum Gesetz. Die Thematik Schulträgerschaft durch kreisangehörige Gemeinden ist im Schulgesetz einheitlich geregelt. Der Sinn der Neuregelung bezüglich des Verhältnisses Schulumlage als Teil der Kreisumlage ist nicht erkennbar.

zu Art. 1 § 4

Der Wartburgkreis soll ab dem 01.07.2019 auch für das Stadtgebiet von Eisenach die kreislichen Aufgaben wahrnehmen. Aus diesem Grunde ist es nicht akzeptabel, warum Eisenach in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2019 kreisumlagefrei gestellt werden soll.

Auch die ab 2020 geplanten Sonderregelungen widersprechen dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Üblicherweise wird von den Thüringer Landkreisen  keine Kompensationen an die großen kreisangehörigen Städte für Aufgaben, die sie anstelle der Landkreise wahrnehmen, gezahlt. Defizite im Bereich der übertragenen (Staats-)Aufgaben sind im Rahmen des Finanzausgleiches als Teil der Auftragskostenpauschale des Freistaates Thüringen zu erstatten. Es ist nicht zu befürworten, dass diesbezüglich für die Stadt Eisenach eine  Ausnahme gemacht werden soll.

In Landkreisen, in denen die Schulträgerschaft von einzelnen kreisangehörigen Gemeinden durch diese selbst wahrgenommen wird, wird schon jetzt gesonderte Schulumlage herausgerechnet. Der Sinn der diesbezüglichen Gesetzesänderung ist nicht erkennbar.

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zu Art. 1 § 5

Es gibt keinen Grund, eine diesbezügliche Ausnahmeregelung für Eisenach zu schaffen.

zu Art. 1 § 6

Mit der Einkreisung von Eisenach muss selbstverständlich das einheitliche Recht des Landkreises auch in der Stadt Eisenach gelten. Die vorgesehenen Sonderregelungen sind nicht  akzeptabel.

zu Art. 1 §§ 9 und 10

Für die Eingliederung der Stadt Eisenach in den Wartburgkreis soll der Freistaat Thüringen nach diesem Gesetzentwurf zwischen 2019 und 2027  42.000.000,00 € aufwenden. Das entspricht rund 243 €  je künftigen Einwohner des fusionierten Landkreises. Da durch die Fusionierung und insbesondere durch die Umverteilung der Soziallasten ab 2019 die Stadt Eisenach entlastet, andere Gemeinden aber  belastet werden, ist nicht einzusehen, dass von diesen Fusionsprämien (im Gesetzentwurf Finanzhilfen genannt) die Stadt Eisenach 18.500.000 € (48,7 % – 795 € je Einwohner) und der Wartburgkreis (nun aufgabenseitig auch das Stadtgebiet von Eisenach umfassend) nur 23.500.000 (51,3 % – 136 € je Einwohner) erhalten soll. Betrachtet man dann noch, dass die dem Landkreis zugeflossenen Prämien auch der Stadtbevölkerung von Eisenach dienen (zu rd. 25 %) wird das Missverhältnis noch deutlicher.

Die Fusionsprämien müssen deshalb in vollem Umfang dem Landkreis zukommen, der sie zum Aufbau einer vergrößerten Kreisverwaltung und der Deckelung des erhöhten Kreisumlagebedarfes, der aus der Einkreisung Eisenachs resultieren wird, einsetzt. Alles andere wäre ein eklatanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

zu Art. 1 § 17 

Die Kontrolle der „finanziellen Effekte der Einkreisung Eisenachs für die Stadt Eisenach“ soll durch eine Sonderkommission, dem im Gesetzentwurf sogenannten „Umsetzungsbeirat“, erfolgen. Zunächst ist nicht erkennbar, warum diese Kommission ausschließlich die finanziellen Effekte für die Stadt Eisenach prüfen soll und die finanziellen Effekte für den Landkreis und die anderen kreisangehörigen Gemeinden des Wartburgkreises unberücksichtigt bleiben sollen. Allein das verstößt schon gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass die Entscheidungen der gemischt staatlich-kommunal besetzten Kommission, also des Umsetzungsbeirates, auch noch die reguläre staatliche Kommunalaufsicht hinsichtlich der Finanzaufsicht für die Stadt Eisenach praktisch aushebelt, dürfte wohl kaum mit der Thüringer Landesverfassung in Einklang zu bringen sein. Dass der Stadt Eisenach nach Art. 1 § 17 Abs. 3 versprochen wird, dass ihr durch zusätzliche Mittel aus dem Landeshaushalt und hier insbesondere aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleiches eine freie Spitze von mindestens 1,5 Mio. € jährlich garantiert werden soll, ist an Dreistigkeit zur einseitigen Bevorteilung einer einzelnen Kommune nicht zu überbieten. Hier soll eine einzelne Kommune unter Umgehung der §§ 53 und 53a ThürKO bevorteilt werden. Dieses Versprechen bietet auch keinerlei Anreiz für die Stadt Eisenach, ihre Haushaltsführung zu überdenken. Eine solche krasse Ungleichbehandlung ist nicht hinnehmbar! Am  Rande sei natürlich auch darauf hinzuweisen, dass

Art. 1 § 17 Abs. 3 dem gesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz zuwiderläuft. 

Zu den sonstigen Aussagen der Gesetzesbegründung

In der einleitenden Begründung zum Eisenach-Neugliederungsgesetz wird unter ‘A. Allgemeines‘

festgestellt, dass Eisenach mit dem Landesentwicklungsplan 2025 zum Oberzentrum Westthüringens aufgewertet werden soll. Das Raumordnungsverfahren ist ein umfangreiches, an gesonderte Gesetze und Richtlinien gebundenes Verfahren und darf nicht durch vorgefasste Ergebnisse beeinflusst werden. Insoweit kommt diese Aussage dem Werfen einer Nebelkerze gleich. Ob richtigerweise eine neue Planungsregion Westthüringen geschaffen werden soll,  darüber hält sich die Begründung bedeckt.

Der Inaussichtstellung eines leichteren Eingemeindens von Umlandgemeinden aufgrund des Wegfalles der Kreisgrenze zwischen Wartburgkreis und Eisenach tritt die Gemeinde Wutha-Farnroda entschieden entgegen. Die permanente Bedrohung der Umlandgemeinden mit Zwangseingemeindungen nach Eisenach hat das Stadt-Umland-Verhältnis in der Wartburgregion schon seit mehr als 25 Jahren nachhaltig vergiftet und einem vertrauensvollen Miteinander in der Region entgegengewirkt. Diese Bedrohung würde nun auch im neuen Wartburgkreis einer vernünftigen Zusammenarbeit zwischen Stadt und unmittelbarem Umland entgegenwirken.

Fazit

Um die Stadt Eisenach zum freiwilligen Verzicht auf den Kreissitz zu bewegen und um der Stadt Bad Salzungen damit den Kreissitz für den gesamten Wartburgkreis dauerhaft zu sichern, wurden bereits im sogenannten „Zukunftsvertrag“ zwischen Eisenach und dem Wartburgkreis der Stadt Eisenach umfangreiche ungerechtfertigte Zugeständnisse zulasten des Landkreises und der übrigen kreisangehörigen Gemeinden des Wartburgkreises gemacht. Neben diesen Zugeständnissen wollen nun die Landtagsfraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit diesem Gesetzentwurf zulasten des Freistaates Thüringen und zulasten der übrigen Städte, Gemeinden und Landkreise Thüringens der Stadt Eisenach Sondervergünstigungen für die kommenden Jahre gewähren, die jedes gesunde  Maß übersteigen und deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Thüringen erheblich in Zweifel gezogen werden muss. Neben den Verstößen gegen den Bestimmheitsgrundsatz sind die Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Gesetzentwurf eklatant.

So wünschenswert die Revision der landesplanerischen Fehlentscheidung nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen vom 16. August 1993 (Thüringer Neugliederungsgesetz – ThürNGG 1993) auch erscheinen mag, der Entwurf eines Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der ThürKO und zur Änderung des ThürFAG der Fraktionen DIE LINKE, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 25.09.2018 ist aus vorgenannten Gründen abzulehnen!

Torsten Gieß
Bürgermeister

 

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