Steuern und Abgaben 2017 Erstes Fälligkeitsdatum am 15. Februar beachten

Die Stadtverwaltung möchte alle Steuerpflichtigen, die keinen neuen Jahressteuerbescheid erhalten haben, daran erinnern, dass die Zahlungen für das erste Quartal 2017 am 15. Februar fällig sind. Weitere Fälligkeitstermine bei quartalsweiser Zahlung sind 15. Mai, 15. August und 15. November. Für die Jahreszahler ist die Steuerzahlung am 1. Juli fällig.

Zu beachten ist, dass die Steuerabteilung der Stadt Eisenach nur noch dann neue Steuerbescheide verschickt, wenn sich gegenüber dem letzten Bescheid Änderungen ergeben haben. Für alle Steuerpflichtigen, die keinen neuen Steuerbescheid erhalten haben, gelten also weiter die zuletzt erhaltenen Bescheide. Dies betrifft die Steuerarten Grund-, Hunde- und Zweitwohnungssteuer sowie die Straßenreinigungsgebühr.

Bei der Überweisung oder Einzahlung ist bitte unbedingt das Kassenzeichen als Zahlungsgrund anzugeben (Bankverbindung Stadt Eisenach: IBAN: DE 57 8405 5050 0000 0020 03 BIC: HELADEF1WAK). Wurde eine Einzugsermächtigung erteilt, ist auf ausreichende Kontodeckung zu achten. Sollte sich die Kontonummer geändert haben, so ist dieses bitte der Steuerabteilung spätestens zwei Wochen vor dem Steuertermin schriftlich mitzuteilen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung muss die Stadtkasse das Mahnverfahren einleiten. Damit werden Mahngebühren und eventuelle Säumniszuschläge als zusätzliche Kosten berechnet. Um dies zu vermeiden bittet die Stadtverwaltung daher alle Selbstzahler, die fälligen Steuern und Abgaben pünktlich zu überweisen. In den Fällen, in denen Abbuchungsermächtigungen erteilt worden sind, erfolgt die automatische Abbuchung zum jeweiligen Fälligkeitstermin. Zudem sollten erteilte Daueraufträge überprüft werden. Wird eine Abbuchungserlaubnis für die Steuerzahlung neu erteilt, müssen bisherige Daueraufträge bei der Bank gelöscht werden, damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

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