Straßenausbaubeiträge in Online-Diskussion

Änderung im Kommunalabgabengesetz kann mitdiskutiert werden

Ab heute (Montag) kann der Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – (Drucksache 6/7139) im Online-Diskussionsforum des Thüringer Landtags mitdiskutiert werden. Die Bürgerinnen und Bürger haben bis zum 21.06.2019 auf den Seiten des Thüringer Landtags unter https://forum.thueringer-landtag.de/ Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hintergrund:

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sollen die Straßenausbaubeiträge mit Wirkung zum 1. Januar 2019 abgeschafft werden. Hierzu soll in dem Gesetzentwurf geregelt werden, dass für gemeindliche Straßenausbaumaßnahmen einschließlich der Investitionsmaßnahmen für Straßenbeleuchtung keine Beiträge mehr erhoben werden dürfen. Davon werden sämtliche Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von gemeindlichen Straßen sowie Teileinrichtungen der Straßen umfasst.

Nach dem Gesetzentwurf dürfen die Gemeinden die Straßenausbaubeiträge, bei denen die sachliche Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2019 entstehen würde, nicht mehr erheben. Falls für diesen Zeitraum Beiträge bereits gezahlt oder vereinnahmt wurden, sollen die Gemeinden auch verpflichtet werden, diese zurückzuzahlen. Für alle Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachlichen Beitragspflichten bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstanden sind, soll allerdings noch die bisherige Rechtslage Anwendung finden. Das Land soll für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen und solche Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, Ausgleichszahlungen an die Gemeinden leisten. Dazu sollen die Gemeinden für ihre jeweilige Straßenausbaumaßnahme auf Antrag einen nach der Verkehrsbedeutung der Straße sowie der einzelnen Teileinrichtungen pauschalierten prozentualen Anteil an den tatsächlichen Investitionskosten erhalten. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch bleibt hingegen auch nach dem Änderungsgesetz bestehen. Demnach werden weiterhin bei der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage Beiträge erhoben.

 

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