Überwachung auf Legionellen im Warmwasser

Vermieter und Verwalter von Mehrfamilienhäusern sind Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011 (Trinkwasserverordnung), BGBl Teil I Nr. 21, S 748 ff.
Das Trinkwasser dieser Anlagen wird im Rahmen einer gewerblichen Nutzung abgegeben. Die Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage sind in Abschnitt 4 der Trinkwasserverordnung geregelt.
Die Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
Neu ist die Pflicht zur Überwachung auf eine mögliche Kontamination mit Legionellen.
Nach § 13 Absatz 5 o.g. Verordnung besteht Anzeigepflicht für Trinkwasserinstallationen mit Großanlage zur Trinkwassergewinnung.
Befindet sich in der Wasserversorgungsanlage eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung und wird aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben, hat der Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage den Bestand unverzüglich dem für die Region zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (DVGW-Arbeitsblatt W 551).
Die Anzeige ist zu richten:
– für den Altkreis Bad Salzungen an: Landratsamt Wartburgkreis, Gesundheitsamt, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen
– für den Altkreis Eisenach und die Stadt Eisenach an: Landratsamt Wartburgkreis, Gesundheitsamt, Dienststelle Eisenach, Markt 22, 99817 Eisenach

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