Unternehmer von Abwasseranlagen zur Eigenkontrolle und Berichtsvorlage verpflichtet

Die Stadtverwaltung erinnert hiermit alle Unternehmer von Abwasseranlagen daran, die gesetzlich geforderten Eigenkontrollberichte über ihre Anlagen für das Jahr 2017 fristgerecht bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Eisenach abzugeben. Die Frist endet am 31. März 2018.

Unternehmer von Abwasseranlagen sind laut Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Anlagen zu überwachen und sie entsprechend zu warten. Dazu gehört ebenso, dass alle Anforderungen an das Einleiten von Abwasser und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

Zu dieser Überwachung ist laut Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (ThürAbwEKVO) jährlich ein Eigenkontrollbericht bei der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

Die Verpflichtung zur Eigenkontrolle und zur Berichtsabgabe besteht sowohl für Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Unternehmer öffentlicher Abwasseranlagen) als auch für diejenigen, die private/gewerbliche/industrielle Abwasseranlagen betreiben.

Für die Eigenkontrollberichte sind die aktuellen Dokumente des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) zu verwenden. Diese sind auf den Internetseiten des Freistaats Thüringen www.thueringen.de bereitgestellt – Suchbergriff: „Musterformulare Eigenkontrollbericht“.

Die Musterformulare des TMUEN liegen auch bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Eisenach vor und können während der Sprechzeiten (montags 9 bis 12 Uhr, dienstags 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15:30 Uhr, donnerstags 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr sowie freitags 9 bis 12 Uhr) in den Räumen dieser Behörde (Markt 22, Raum 30) eingesehen werden. Die Untere Wasserbehörde kann zu diesem Zweck auch unter den Telefonnummern 03691/670623 und 03691/670629 bzw. über E-Mail: umwelt@eisenach.de erreicht werden.

Wer der pflichtmäßigen Abwassereigenkontrolle nicht nachkommt und zur oben genannten Frist keinen oder keinen vollständigen Bericht vorlegt, begeht laut Thüringer Wassergesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

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