Versammlungsfreiheit: ein unbequemes Grundrecht

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Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Grundgesetz ist eines der elementarsten Grundrechte für eine freiheitliche Demokratie. Von den Protesten gegen das Atomkraftwerk Brokdorf und dem daraus resultierenden wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes über die Fridays-for Future-Demos bis zu den Protesten gegen die Corona-Maßnahmen schützt dieses Grundrecht jedwede Meinungsäußerungen, weil gerade diese konstituierend für eine freiheitliche Demokratie sind.

Die Gedanken sind frei und Äußerungen oder Meinungen dürfen nicht schon deshalb beschränkt werden, weil ihr Inhalt vielleicht als falsch oder gefährlich beurteilt wird. Die Versammlungsfreiheit ist ein unbequemes Grundrecht und dient gerade auch dem Schutz jener Minderheiten, die sich zumindest ihrer Meinung nach, in den Parlamenten und in der politischen Mehrheitsmeinung und der öffentlichen Wahrnehmung nicht genügend vertreten fühlen.

Die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist friedlich und ohne Waffen wahrzunehmen und es bedarf keiner behördlichen Genehmigung. Lediglich bei Versammlungen unter freiem Himmel müssen Anzeige- und Mitteilungspflichten auf Grundlage des Versammlungsgesetzes beachtet werden. Diese Pflichten stellen aber letztlich eben keine „Genehmigung durch die Hintertür“ dar. Sie dienen dem Zweck, die Versammlungsbehörde und die Polizei durch Informationsgewinnung in die Lage zu versetzen, einen möglichst störungsfreien Verlauf der Versammlung zu garantieren. Insoweit müssen Versammlungen spätestens 48 Stunden vor deren Durchführung bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.

Zuständig ist seit der Fusion der Wartburgkreis
Hierbei haben die einzelnen Behörden auch die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter, welche regelmäßig durch Versammlungen unter freiem Himmel beeinträchtigt werden könnten, zu berücksichtigen. Während der Corona-Pandemie wurden durch Regelungen zum Versammlungsgesetz in der Landesverordnung Regelungen getroffen, welche das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken. Gerade um eine Überlastung der Krankenhäuser und eine Ausbreitung der Pandemie zu verhindern, sollten damit die Grundrechte Leben und Gesundheit Dritter geschützt werden. Mittlerweile sind einige dieser einschränkenden Regelungen wieder aufgehoben.

Seit 1. Januar 2022 ist das Landratsamt Wartburgkreis die für die Stadt Eisenach zuständige Versammlungsbehörde und hat auf der Homepage ein entsprechendes Formular eingestellt, welches problemlos ausgefüllt werden kann, um eine Versammlung unter freiem Himmel anzumelden. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link: www.wartburgkreis.de/leben-im-wartburgkreis/ordnung-sicherheit/versammlungswesen Hier findet sich auch ein Merkblatt für Versammlungsleiter und Ordner sowie ein Merkblatt zum Datenschutz zum Download.

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