Waffenrechtliche Amnestie bis zum 1. Juli 2018

Das Waffenrecht wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) novelliert. Die Änderungen sind am 7. Juli 2017 in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden unter anderem die Vorschriften zu Aufbewahrung von Schusswaffen geändert. Auch die Sicherheitsstandards für Sicherheitsbehältnisse (Waffenschränke) wurden angehoben.

Um die Zahl illegal zirkulierender Waffen und Munition zu verringern, wurden die befristeten Strafverzichtsregelungen für den illegalen Besitz von Waffen und Munition (Amnestie) ausgeweitet.

Gemäß § 58 Absatz 8 Satz 1 WaffG besteht die zeitlich befristete Möglichkeit, den unerlaubten Besitz von Waffen aufzugeben, ohne sich hierdurch wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens strafbar zu machen. In Erweiterung früherer Strafverzichtsregelungen gilt dies auch für Munition.

Der Transport der Waffe oder Munition zur Übergabe an die zuständige Behörde ist danach ebenso straffrei, sofern er auf direktem Weg erfolgt. Vorrangiges Ziel der Vorschrift ist es, die Anzahl der zirkulierenden Waffen und Munition zu reduzieren.

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Die Regelung richtet sich an alle Personen, die am 6. Juli 2017 unerlaubt, das heißt ohne die erforderliche Erlaubnis, eine Waffe oder Munition besessen haben. Dies gilt auch für Personen, die den unerlaubten Besitz auf illegale Weise begründet haben. Vor allem soll die Strafverzichtsregelung jedoch denjenigen zugutekommen, die auf legale Weise, beispielsweise infolge eines Erbfalls oder Fundes, unerlaubt in den Besitz einer Waffe oder von Munition gelangt sind. Sie können sich nun eines solchen Gegenstandes entledigen, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.

Mit Änderung des Waffenrechts sind nunmehr auch reine Hartkerngeschosse nach Nummer 1.5.4 der Anlage 1 zum WaffG verboten. Diese Geschosse können im Rahmen der Amnestieregelung ebenfalls abgegeben werden.

Für einen wirksamen Strafverzicht muss der Besitzer die Waffe oder Munition bis spätestens 1. Juli 2018 an die Waffenbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis oder an die Polizeidienststelle übergeben.

Als Ansprechpartner in der Waffenbehörde steht Ihnen Herr Nickel zur Verfügung. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer 03695/ 61 5906 oder unter der E-Mail-Adresse: ordnung@wartburgkreis.de.

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