Waldbrandwarnstufe III

Aufgrund der sehr hohen Temperaturen und der dadurch weiter abgefallenen relativen Luftfeuchtigkeit gilt ab sofort für die Wälder unseres Forstamtsbereiches die
Waldbrandwarnstufe III
Damit sind folgende Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen einzuhalten bzw. Festlegungen zu beachten:

• Verbot nach § 12 Abs. 2 ThürWaldG der Anlage offener Feuerstellen in Wald- und Waldrandgebieten (100 m Abstand)

• absolutes Rauchverbot in Wald- und Waldrandgebieten

• eingeschränkte Begehbarkeit der Wälder (kein Querfeldeinwandern, Verbot des Verlassens der Hauptwanderwege)

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• Waldfahrverbot für alle nicht im Wald arbeitenden Personen

• Offenhalten der Waldzufahrten von parkenden Pkw/Lkw, Zufahrt muss für Rettungsfahrzeuge gewährleistet sein

• das Abstellen von katalysatorbestückten Fahrzeugen auf allen waldvorgelagerten Wiesen ist zu vermeiden (Entzündungsgefahr von trockenem Gras)

• den Handlungsaufforderungen der Revierförster ist Folge zu leisten (§ 12 Abs. 1 ThürWaldG)

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