Warnung vor Eisbruch: Pflichten der Hauseigentümer

In der Nähe von Hausfassaden ist aufgrund der aktuellen Wettersituation mit sich lösenden Schneebrettern und Eiszapfen zu rechnen. Das Augenmerk, gerade für Fußgänger, sollte nicht nur den Fußwegen mit Schnee, Eis und Schneeverwehungen gelten, auch der Blick nach oben ist in der Nähe von Hausfassaden unbedingt ratsam. Eiszapfen, ganze Eiszapfengardinen und überhängende Schneebretter können durchaus ansprechend aussehen. Vor allem sind sie aber eines – gefährlich.

Die Beseitigung dieser Gefahren liegt ähnlich wie bei morschen Bäumen, losen Dachteilen oder lockeren Sims- oder Stuckteilen in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümer. Grundsätzlich gilt, dass von Eigentum keine Gefahr ausgehen darf. Sollten die Eiszapfen in Eigenregie entfernt werden, ist vor allem darauf zu achten, dass der entsprechende Bereich des Fußweges gesichert und abgesperrt ist, damit insbesondere Fußgänger nicht plötzlich den Gefahrenbereich passieren.

Straßenverkehrsbehörde muss informiert werden

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Das Sperren und Absichern zum Entfernen oder der Sicherung vor Eiszapfen oder Schneebrettern auf Gehwegen oder Fahrbahnen bedarf immer einer Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen sowie einer Sondernutzungserlaubnis, welche die Straßenverkehrsbehörde erteilt. Die Gefahrenstelle ist zunächst schnellstmöglich durch den Gebäudeeigentümer zu sichern. Dann müssen Eigentümer die Straßenverkehrsbehörde telefonisch unter der Rufnummer 03691/ 670-657 oder per E-Mail an strassenverkehr@eisenach.de informieren, um ggf. erforderliche Ergänzungen oder Änderungen an der Absicherung vorzunehmen zu können. Nur die Straßenverkehrsbehörde darf Festlegungen zur Absicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum treffen. Erforderliche Angaben sind Straße/Hausnummer des Objektes, Kontaktdaten des Gebäudeeigentümers und Verantwortlichen sowie Ausmaß und Zeitpunkt der Sperrung. Eine Lagekarte sowie Fotodokumentation ist grundsätzlich hilfreich.

Für die Arbeiten zur Beseitigung ist, sofern hierfür Einschränkungen im öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Parkstreifen, Fahrbahn) notwendig wird, ebenfalls eine Verkehrsrechtliche Anordnung mit Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Hierfür ist ein entsprechender Antrag mit Vorlage eines Verkehrszeichenplanes vor Ausführung der Arbeiten zu stellen. In dringenden Fällen erfolgt nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen eine kurzfristige Bearbeitung und Genehmigungserteilung.

 

Einsatz der Feuerwehr kostenpflichtig

Sollte Gefahr im Verzug oder der Eigentümer des Gebäudes nicht ermittelbar oder erreichbar sein, kann gegebenenfalls auch die Feuerwehr zum Einsatz kommen. In der Regel wird sie jedoch lediglich die Gefahrenbereiche absperren, da die Drehleiterfahrzeuge primär für Brandeinsätze vorgesehen sind. Kommt die Feuerwehr zum Einsatz, ist dies grundsätzlich kostenpflichtig und der Einsatz wird dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

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