Wichtige Änderungen im Bereich der Bildung und Teilhabe zum 1. August 2019

Ab 1. August 2019 tritt das Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) in Kraft. Im Bereich der Bildung und Teilhabe ergeben sich dadurch Änderungen bzw. Anpassungen.

Für Aufwendungen für den persönlicher Schulbedarf (z. B. Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Füller, Hefte, Bastelmaterial und Lernsoftware) können ab dem 1. August 2019 150 Euro pro Schuljahr (vorher: 100 Euro pro Schuljahr) als Zuschuss beantragt werden. Des Weiteren können ab dem 1. August 2019 für Aufwendungen für soziale und kulturelle Aktivitäten, z. B. im Sportverein oder an der Musikschule eine monatliche Zuwendung von 15 Euro (vorher: 10 Euro) beantragt werden.

Aufgrund des Wegfalls des Eigenanteils können zukünftig Ausgaben für gemeinschaftliches Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege, Kosten für Schülerbeförderung, angemessene Lernförderung auch ohne Versetzungsgefährdung sowie ein- und mehrtägige Ausflüge mit der Kita, Schule oder Kindertagespflege voll erstattet werden.

Einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht, wenn Personen oder deren Kinder bereits staatliche Unterstützungen beziehen (Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach §§ 2, 3 AsylbLG). Die Antragstellung erfolgt, soweit die vorgenannten Leistungen bezogen werden, beim Landratsamt Wartburgkreis (Sozialamt, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen).

Weiterhin besteht Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn Personen leistungsberechtigt nach dem SGB II (insbesondere bei Empfängern von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sind. Die Antragsstellung erfolgt dann beim Jobcenter Wartburgkreis (Erzberger Allee 12, 36433 Bad Salzungen).

In Ausnahmefällen ist der Bezug von den o. a. Leistungen keine Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Bildung und Teilhabe. Auch bei Ablehnung von z. B. Sozialhilfe oder SGBII-Leistungen kann ein Anspruch bestehen (sog. „Schwellenhaushalte“).