Wichtiger Termin für Sozialleistungsempfänger

Menschen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern, wie zum Beispiel Hartz IV, Grundsicherung oder Sozialhilfe, bekommen und unmittelbar von Pfändung bedroht sind, können noch vor dem 31. Dezember 2011 ein sogenanntes «Pfändungsschutzkonto» einrichten. Der Pfändungsschutz ist ab dem 1. Januar 2012 nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto möglich. Nach alter Rechtslage konnte der Kontoinhaber über Hartz IV, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang auf seinem Konto verfügen. Dies ist wegen einer Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr möglich.

Auf einem Pfändungsschutzkonto ist jeden Monat ein Betrag von 1028,89 Euro vor Pfändung geschützt; der Schutzbetrag gilt für jeden Monat neu. Die Pfändungsfreibeträge ändern sich alle zwei Jahre. Im Einzelfall kann ein höherer Pfändungsfreibetrag gelten, insbesondere wenn der Kontoinhaber unterhaltspflichtig ist. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Zentrale Kreditausschuss haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz einen bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck entwickelt.

Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist kostenlos. Die Umwandlung muss allerdings vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden bzw. von dessen gesetzlichem Vertreter. Der Kontoinhaber sollte darauf achten, dass sich durch die Umwandlung die Kontoführungsgebühren nachfolgend nicht erhöhen.

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