Windwurfholz: Zum Sonntagsfahrverbot und Tonnageerhöhung

Aufgrund der erheblichen Windwurfschäden, die durch das Sturmtief «Kyrill» am 18.01.2007 entstanden sind, ist es zur Minimierung des Schädlingsbefalls und Sicherung der Holzverarbeitungsqualität erforderlich, das Windwurfstammholz schnellstmöglich aus den Wäldern abzutransportieren.
Hierzu hat das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr per Erlass bereits Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) für Thüringen erlassen.
Gemäß § 30 Absatz 3 StVO besteht bis 30.06.2007 in Thüringen und auch angrenzenden Bundesländern zur Erhöhung der Transportkapazität die Ausnahmegenehmigung für Holztransporte des Windwurfstammholzes aus den Windwurfgebieten, das Holz auch sonntags zu Lager- und Umschlagplätzen zu transportieren, außer auf Autobahnen.

Weiterhin besteht durch einen Erlass des Thüringer Ministeriums die Möglichkeit, für Transporte eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und Erlaubnisse nach § 29 Absatz 3 StVO unter bestimmten Randbedingungen zu beantragen und vereinfacht zu erhalten. Der Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt in 99423 Weimar, Referat 520.2, Weimarplatz 4 zu stellen.
Telefonische Anfragen hinsichtlich der Ausnahme zu § 70 StVZO sind über 0361/3773-7416 möglich.

Für den gegebenenfalls erforderlichen Betrieb der Fahrzeugkombinationen aufgrund des gewünschten erhöhten zulässigen Gesamtgewichtes von 44 Tonnen (t) und die diesbezügliche Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung gemäß § 29 Absatz 3 StVO können Anfragen unter 0361/37737407 gestellt werden. Durch weiteren Erlass vom 12.03.2003 gilt die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO für Bundes- und Landesstraßen als erteilt. Bei erforderlicher Benutzung von Kreis- und Gemeindestraßen mit Fahrzeugen bis zu 44 t Gesamtlast haben sich die Antragsteller nach Erhalt der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger in Verbindung zu setzen und von diesem die Gestattung zur Benutzung der jeweiligen Kreis- oder Gemeindestraße einzuholen. Antragsformulare werden unter www.thueringen.de/de/tlvwa/service/content.html#Verkehr(hier) angeboten.

Ausnahmen für ein Zuggesamtgewicht bis zu 44 Tonnen können Spediteuren vom Landesverwaltungsamt nach § 70 StVZO erteilt werden, wobei jedoch die Achslasten gemäß § 34 StVZO einzuhalten sind. Auch Abweichungen von Höhe und Breite sind unzulässig.

Durch den Antragsteller ist die technische Eignung der Fahrzeuge bzw. der Fahrzeugkombinationen nachzuweisen. Dies ist durch Vorlage von Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 70 StVZO möglich.

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