Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab 1. April neu geregelt
Ab dem 1. April 2015 gelten neue Regelungen für das Zuteilen von Kurzkennzeichen.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt wie bisher auch längstens fünf Tage ab Zuteilung – jedoch nun konkret lediglich für das beantragte Fahrzeug (gemäß der zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Durch diese Neuregelung wird sichergestellt, dass mit dem zugeteilten Kennzeichen auch nur das angegebene, im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug genutzt werden darf.
Grundsätzlichen darf ein Fahrzeug, wenn es nicht zugelassen ist, zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb nur gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Außerdem muss für das Fahrzeug eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen. Erst dann kann ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden.
Der Halter erhält für den Zeitraum dieser Zulassung einen Fahrzeugschein mit den notwendigen Angaben. Beantragt werden kann ein Kurzzeitkennzeichen bei der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Dies ist in Eisenach die Kfz-Zulassungsstelle des städtischen Ordnungsamtes in der Ernst-Thälmann-Straße 74.
Für den Antrag sind folgende Halter- und Fahrzeugnachweise mitzubringen: der Personalausweis oder der Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung. Zudem sind die Fahrzeugpapiere in Form einer Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung vorzulegen. Des Weiteren muss der Antragsteller nachweisen, dass das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung und eine gültige Sicherheitsprüfung (§ 29 StVZO) hat. Je nach Antragsort kann als Standortnachweis für das Fahrzeug beispielsweise ein Kaufvertrag oder eine Bestätigung des Händlers bzw. Verkäufers vorgelegt werden.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, kann ein Kurzzeitkennzeichens nur für die Fahrten zum Erhalt einer Betriebserlaubnis und der Haupt- und Sicherheitsprüfungen erteilt werden. Weitere Fragen zur Neuregelung beantworten ihnen die Mitarbeiter der Zulassungsstelle der Stadtverwaltung Eisenach.
Weitere Fragen zur Neuregelung beantworten die Mitarbeiter der Zulassungsstelle
der Stadtverwaltung Eisenach.