Böllern erst ab 18 – Finger weg von Feuerwerkskörpern aus unbekannter Produktion ohne Zulassung

TÜV Thüringen rät: Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern
Hände weg von Feuerwerkskörpern ohne Zulassungszeichen / Blindgänger liegen lassen

Das Silvesterfeuerwerk ist für viele Hobbypyrotechniker unverzichtbar. Ob Böller, Kanonenschläge, Raketen oder Bengalisches Feuer, in der Silvesternacht werden Jahr für Jahr unzählige Feuerwerkskörper entzündet und das oftmals auch durch Jugendliche oder Kinder. Was viele nicht wissen beziehungsweise in der Silvesternacht schnell vergessen: Feuerwerkskörper der Kategorie 2 unterliegen dem Sprengstoffgesetz und dürfen nur von Personen über 18 Jahre entzündet werden. Eltern sollten daher ein waches Auge auf ihre jüngeren Sprösslinge haben, denn in einem Schadenfall haften Eltern für ihre Kinder. Auch der Erwerb dieser Böller ist ausschließlich Erwachsenen vorbehalten. In diesem Jahr findet der Verkauf vom 29. bis 31. Dezember statt.

Jedes Jahr endet das farbenfrohe Feuerwerk für einige mit einem Besuch in der Unfallaufnahme. Leichtsinn beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern und unsachgemäßer Umgang führen leider immer wieder zu schweren Brandverletzungen, Knalltraumata oder irreparablen Augenverletzungen. Nicht unerhebliche Sachschäden entstehen bei Wohnungs- oder Fahrzeugbränden. Gerade unter Alkoholeinfluss steigen Unachtsamkeiten, die Hemmschwelle sinkt. Böller und Raketen besitzen eine nicht zu unterschätzende Sprengkraft. Sie erzeugen Temperaturen von bis zu 1 000 Grad Celsius und Schalldruckpegel bis 150 Dezibel. Das entspricht der Lautstärke eines Düsenflugzeuges aus einer Entfernung von 10 Metern. Die menschliche Schmerzgrenze liegt zwischen 120 und 140 Dezibel.

Klasse-2-Feuerwerkskörper dürfen in der Regel nur am 31.Dezember von 0 Uhr und am Neujahrstag bis 24 Uhr gezündet werden. Diese müssen die Identifikationsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) tragen. Sie setzt sich aus der Abkürzung „BAM-“, „F2-“ für Feuerwerkskörper der Klasse 2 und anschließend einer 4-stelligen Nummer zusammen. Eine Einfuhr ausländischer Feuerwerkskörper nach Deutschland ist für Privatpersonen verboten und erfüllt den Straftatbestand. Aus gutem Grund, da diese im Zweifel nicht den europäischen Prüfnormen entsprechen und nicht durch die BAM für den deutschen Markt freigegeben sind.

TÜV Thüringen empfiehlt für ein sicheres Silvesterfeuerwerk:

Nur Feuerwerkskörper mit aufgedruckter Prüfnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kaufen. Finger weg von Böllern aus unbekannter Produktion ohne Zulassung.

  • Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nur Silvester und Neujahr gezündet werden, Erwerb und Verwendung nur von Personen über 18 Jahren. Ganzjährig dürfen die der Klasse 1, wie Wunderkerzen oder Knallerbsen, ab 12 Jahren benutzt werden.
  • Niemals an Feuerwerkskörpern herumbasteln oder gar selber bauen, Explosionsgefahr.
  • Blindgänger liegen lassen und nicht versuchen, diese erneut zu zünden.
  • Ausreichend Sicherheitsabstand zum Bodenfeuerwerk einhalten.
  • Knallkörper oder Raketen niemals in Richtung von Menschen, Tieren, Autos oder Hauseingängen starten oder werfen.
  • Raketen nur senkrecht aus sicheren Startvorrichtungen abfeuern, etwa einer leeren Flasche im Getränkekasten.
  • Beim Abbrennen von Wunderkerzen empfiehlt es sich, gut zu lüften oder sie besser gleich im Freien abzubrennen. Sie enthalten verschiedene chemische Stoffe, die für Kleinkinder oder Asthmatiker gefährlich werden können.
  • Feinstaubbelastung durch Feuerwerk kann bei längerer Qualmeinwirkung gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben.
  • Für die meisten Haustiere ist das Silvesterfeuerwerk wegen des Lärms mit großem Stress verbunden. Sie sollten sie deshalb nicht allein lassen.