Anträge auf Kinderzuschlag jetzt stellen

Neue familienpolitische Leistung für Geringverdiener wird ab 1.1.2005 ausgezahlt.

Ab dem 1. Januar 2005 haben gering verdienende Eltern Anspruch auf eine neue gezielte familienpolitische Leistung, teilt der SPD-Bundestagsabgeordnete Ernst Kranz mit. Der Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Kind und Monat tritt zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in Kraft.

Ernst Kranz rät deshalb allen gering verdienenden Eltern, jetzt einen Antrag auf den Kinderzuschlag bei der Familienkasse der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen. Die Familienkasse wird dann prüfen, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht.

Eltern mit geringem Einkommen sind derzeit für den Lebensunterhalt ihrer Kinder oft auf ergänzende Sozialhilfe bzw. ab Januar 2005 auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Eltern sollten aber nicht wegen ihrer Kinder von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein. Der Kinderzuschlag führe dazu, so Kranz, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II herauskommen.

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Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro und ggf. Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern.

Der Kinderzuschlag biete einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit, da das Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteige, nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet werde, erläuterte der Abgeordnete Kranz. Drei von zehn Euro verbleiben davon bei den Eltern. Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigem Mehrbedarf.

Informationen geben die Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit. Grundsätzlich gilt, dass Eltern zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind.

Besteht das Einkommen aber derzeit ausschließlich aus Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bzw. zukünftig ausschließlich Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen.

Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare und Informationsmaterial sind im Internet unter www.kinderzuschlag.de oder bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. Damit alle Berechtigten die Leistung pünktlich zum 1. Januar 2005 erhalten können, sollte ein Antrag so bald als möglich gestellt werden, betonte Kranz.