Begleitetes Fahren mit 17 wird Dauerrecht
Das Kabinett hat Mittwoch dem Vorschlag von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer zugestimmt, das Straßenverkehrsgesetz zu ändern. Damit kann das begleitete Fahren ab 17 zum 1. Januar 2011 bundesweit Dauerrecht werden. Seit 2004 wurde das Modell in den Bundesländern getestet. Sehr erfolgreich, wie auch der ADAC bestätigt.
Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer: „Wir haben das Begleitete Fahren genau unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: das Begleitete Fahren hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Deshalb machen wir jetzt aus dem Modellvorhaben ein Dauerrecht. Ab 1. Januar 2011 können junge Leute schon ab 17 einen Führerschein für Autos erwerben und dann ein Jahr in Begleitung einer zuverlässigen und erfahrenen Person fahren. Das Modellvorhaben hat gezeigt: das Begleitete Fahren verbessert die Fahrkompetenz der Fahranfänger erheblich. Das kann ich übrigens auch aus eigenem Erleben unterstreichen. Bei den beiden älteren meiner vier Töchter habe ich mehrfach selbst auf dem Beifahrersitz gesessen. Meine persönlichen Eindrücke von dem Projekt waren durchweg positiv.“
Eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaSt) erstellte Studie über den Modellversuch belegt, dass sich in der Anfangsphase des selbständigen Fahrens die Unfall- und Deliktzahlen im zweistelligen Bereich vermindert haben: 22 Prozent weniger Unfälle, 20 Prozent weniger Verkehrsverstöße. Wenn der junge Fahrer die Auflage missachtet und ohne die benannte Begleitperson fährt, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, eine verlängerte Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen.
Der vom Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf geht nun durch das parlamentarische Verfahren – Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Die Regelung soll ab dem 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Die 17-Jährigen dürfen dann bis zum 18. Lebensjahr mit einer namentlich benannten Begleitperson fahren. Dieser Begleiter muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: er muss mindestens dreißig Jahre alt sein, seit fünf Jahren den Führerschein besitzen und darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.