Briefwahl – wie geht das?
Beantragung der Briefwahlunterlagen auch online möglich
„Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht in der Lage sind, ihr Wahllokal für die Stimmabgabe aufzusuchen, steht zur Ausübung ihres Wahlrechts die Möglichkeit der Briefwahl zur Verfügung“, so der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger.
Beantragung von Briefwahlunterlagen
Um die Briefwahlunterlagen zu erhalten, muss mit Blick auf den Hauptwahltermin am 1. September 2024 spätestens bis zum 30. August 2024 bei der zuständigen Gemeindebehörde ein schriftlicher oder mündlicher, nicht fernmündlicher, Antrag auf Erteilung der Briefwahlunterlagen gestellt werden. Die Öffnungszeiten der Gemeindebehörde sind zu beachten. Sofern die Briefwahlunterlagen nicht selbst oder von einem bzw. einer Bevollmächtigten abgeholt werden, sind auch die Postlaufzeiten zu bedenken.
Der Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ergibt sich aus der Absenderangabe der wahlbenachrichtigung.
Die Briefwahlunterlagen werden nach der Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Gemeindebehörde an den Antragsteller bzw. die Antragstellerin durch die Post übersandt oder amtlich überbracht.
Oft können die Briefwahlunterlagen auch über das Internet beantragt werden. Der bzw. die Wahlberechtigte sollte zunächst die Internetseite seiner Gemeinde aufsuchen, ob der Wahlscheinantrag online verfügbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann im Internetangebot des Landeswahlleiters nachgesehen werden. Unter https://wahlen.thueringen.de ist das Formular des Wahlscheinantrags abrufbar, sofern die Gemeinde an der Online-Beantragung teilnimmt. Ist die Gemeinde im Feld „Auswahl der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung“ nicht aufgeführt, bleibt nur der Weg über die Post oder durch Selbstabholung bei der Gemeindebehörde. Sollten Antragsteller bis zum Mittwoch vor dem Wahltermin keine Briefwahlunterlagen erhalten haben, wenden sie sich bitte umgehend an Ihre zuständige Gemeindebehörde.
Briefwahl in der Gemeindebehörde
„Alle Wahlberechtigten haben außerdem die Möglichkeit, Ihr Wahlrecht direkt in der Gemeindebehörde auszuüben, indem vor Ort die Briefwahlunterlagen ausgefüllt werden. Dadurch entstehen keine Postlaufzeiten und die Stimmabgabe erfolgt fristgerecht. Hierzu beachten Sie bitte die Öffnungszeiten der Gemeinde und denken Sie daran, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis bzw. Reisepass mitzubringen“, so der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger.
Haben Sie die Briefwahlunterlagen beantragt, übersendet Ihnen die Gemeinde nachfolgende Briefwahlunterlagen oder händigt Ihnen diese vor Ort aus:
– Wahlschein,
– amtlichen Stimmzettel,
– grünen Stimmzettelumschlag,
– roten Wahlbriefumschlag und
– Merkblatt.
Briefwahlvorgang
Hat der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen erhalten, ist für die Landtagswahl wie folgt zu verfahren:
- Der Wähler bzw. die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel der Landtagswahl persönlich und unbeobachtet.
- Er bzw. sie legt den Stimmzettel in den grünen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl und verschließt diesen.
- Dann unterschreibt der Wähler bzw. die Wählerin die auf dem Wahlschein vorgedruckt“ Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unter Angabe des Ortes und des Datums. Bei der Zuhilfenahme einer Hilfsperson muss diese die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ unterzeichnen und in Blockbuchstaben weitere Angaben zur eigenen Person ausfüllen.
- Zum Schluss werden der verschlossene grüne Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag der Landtagswahl gesteckt und verschlossen.
- Der rote Wahlbriefumschlag muss dann verschlossen an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden.
Anmerkung
Ein Wähler bzw. eine Wählerin, der bzw. die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Briefwahl selbst auszuüben, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person seines Vertrauens bedienen.
Im Bereich der Deutschen Post AG werden die Wahlbriefe unentgeltlich befördert. Will der Wähler beziehungsweise. die Wählerin von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er bzw. sie den Wahlbrief selbst freizumachen. Auch bei Inanspruchnahme einer besonderen Beförderungsform, z. B. Eilzustellung oder Einschreiben, hat der Absender bzw. die Absenderin den das normale Entgelt übersteigenden Betrag selbst zu entrichten. Die Wahlbriefe sollten spätestens am Dienstag, dem 27. September 2024, bei der Post aufgegeben werden; bei entfernter liegenden Orten entsprechend früher. Verspätet eingehende Wahlbriefe können bei der Auszählung nicht berücksichtigt werden. Der Wähler bzw. die Wählerin trägt grundsätzlich allein das Risiko einer verspäteten Ankunft des Wahlbriefes, auch wenn ihn bzw. sie selbst keinerlei Verschulden trifft.