Briefwahl – wie geht das?

Der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger informiert: 

Sie wollen wählen, sind aber am Wahltag, dem 23. Februar 2025, nicht in der Lage, ihr Wahllokal aufzusuchen. Dann besteht die Möglichkeit, mittels Briefwahl an der Bundestagswahl teilzunehmen. 

Beantragung von Briefwahlunterlagen 

Um die Briefwahlunterlagen zu erhalten, muss spätestens bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr (zu  empfehlen ist jedoch früher; Öffnungszeiten der Gemeindebehörde beachten!), bei der zuständigen  Gemeindebehörde ein schriftlicher oder mündlicher (nicht fernmündlicher) Antrag auf Erteilung der  Briefwahlunterlagen gestellt werden. Diesen Antrag findet der Wahlberechtigte auf der Rückseite  seiner Wahlbenachrichtigung. Die zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ergibt sich aus der Absenderangabe der Wahlbenachrichtigung. Die Briefwahlunterlagen werden nach Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Gemeindebehörde den Antragstellern durch die Post übersandt oder amtlich überbracht. 

Eine weitere Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen zu beantragen, ist der Weg über das Internet. Der  Wahlberechtigte sollte zunächst die Internetseite seiner Gemeinde aufsuchen, ob der Wahlscheinantrag online verfügbar ist. Ist dies nicht der Fall, kann im Internetangebot des Landeswahlleiters nachgesehen werden. Unter www.wahlen.thueringen.de ist das Formular des Wahlscheinantrags abrufbar, aber nur für die Gemeinden, die an der Online-Beantragung teilnehmen. Ist die Gemeinde  im Feld „Auswahl der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung“ nicht aufgeführt, bleibt  nur der Weg über die Post oder durch Selbstabholung bei der Gemeindebehörde. Die Internetmöglichkeit wird von den Gemeinden eingerichtet. 

Briefwahl in der Gemeindebehörde 

Darüber hinaus hat der Wähler die Möglichkeit an Ort und Stelle, d.h. direkt in der Gemeindebehörde, die Briefwahl auszuüben. Diese Möglichkeit erspart die Postwege. 

Bitte informieren Sie sich über die Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde und vergessen Sie nicht  die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis bzw. Reisepass mitzubringen.

Haben Sie die Briefwahlunterlagen beantragt, übersendet Ihnen die Gemeinde nachfolgende Briefwahlunterlagen oder händigt Ihnen diese vor Ort aus: 

1. den Wahlschein 

2. den amtlichen Stimmzettel 

3. den weißen Stimmzettelumschlag 

4. den roten Wahlbriefumschlag 

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5. ein Merkblatt. 

Briefwahlvorgang (Reihenfolge des Handlings bei Briefwahl) 

Hat der Wahlberechtigte seine Briefwahlunterlagen erhalten, ist für die Bundestagswahl wie folgt  zu verfahren: 

1. Der Wähler kennzeichnet den Stimmzettel der Bundestagswahl persönlich und unbeobachtet

2. Er legt den Stimmzettel in den weißen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl und verschließt diesen. 

3. Dann unterschreibt der Wähler die auf dem Wahlschein vorgedruckte „Versicherung an Eidesstatt zur Briefwahl“ unter Angabe des Datums. 

4. Zum Schluss werden der verschlossene weiße Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag der Bundestagswahl gesteckt und verschlossen. 

Der Wahlbriefumschlag (rot) muss dann verschlossen an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle übersandt oder dort abgegeben werden. 

Anmerkung: 

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, die Briefwahl  selbst auszuüben, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person seines Vertrauens bedienen. In  diesem Fall hat die Hilfsperson die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ auf dem jeweiligen  Wahlschein abzugeben. 

Bitte beachten Sie die beigefügten Informationen auf dem Merkblatt zur Briefwahl!

Im Bereich der Deutschen Post AG werden die Wahlbriefe unentgeltlich befördert. Will der Wähler  von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen. Auch bei Inanspruchnahme einer besonderen Beförderungsform, z.B. Eilzustellung oder Einschreiben, haben die Absender den das normale Entgelt übersteigenden  Betrag selbst zu entrichten. Die Wahlbriefe sollten so früh wie möglich bei der Post aufgegeben wer den. Wahlbriefe, die nach dem 23. Februar 2025 bei der Gemeinde eingehen, nehmen an der Wahl  nicht mehr teil. Der Wähler trägt allein das Risiko einer verspäteten Ankunft des Wahlbriefes, auch  wenn ihn selbst keinerlei Verschulden trifft. 

Der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger weist auf Folgendes hin: „In vielen Gemeinden ist seit  dieser Woche neben der Beantragung der Briefwahlunterlagen und der Zurücksendung der Wahl briefe auf postalischem Weg auch das “Wählen vor Ort“ in den Rathäusern, Gemeindeverwaltungen  oder Briefwahlbüros möglich. Erkundigen Sie sich im Vorfeld über die jeweiligen Adressen und Öffnungszeiten. Nutzen Sie Ihr Wahlrecht! Jede Stimme zählt! Nur durch Ihre Stimmabgabe können Sie  aktiv über die politische Ausrichtung des Landes entscheiden.“ 

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