EuGH kippt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – Hasse: Ein guter Tag, auch für den Thüringer Datenschutz

Die heutige Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung bewertet Thüringens Datenschutzbeauftragter Lutz Hasse als «notwendigen Paukenschlag, der die Sammelwut staatlicher Behörden in strikte Grenzen weist. Der EuGH hat dem Datenschutz damit neues Leben eingehaucht, was auch nötig war, nachdem die Enthüllungen von Edward Snowden das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ins Wanken gebracht hatten.»
Das Gericht hatte heute entschieden, dass die EU-Richtlinie 2006/24/EG aus dem Jahr 2006 in vollem Umfang nicht mit der Charta der Grundrechte vereinbar und daher ungültig sei. Daraus folgt für den EuGH, dass die verdachtslose Speicherung von Verbindungsdaten von Telefon, Internet und E-Mails «auf das absolut Notwendige» beschränkt werden müsse.
Der Thüringer Datenschutzbeauftragte begrüßt an der EuGH-Entscheidung vor allem, dass sie den Richtervorbehalt, also die Entscheidung eines Gerichts anmahnt, bevor eine Behörde den Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Daten erhält. Damit werde auch auf europäischer Ebene der Richtervorbehalt zementiert. Ferner zeigt sich Lutz Hasse erfreut darüber, dass die EuGH-Richter auch eine Informationspflicht gegenüber den Inhabern der erhobenen personenbezogenen Daten gefordert haben.
Hasse: «Sowohl den Richtervorbehalt als auch die Pflicht zur Information der betroffenen Bürger habe ich bei der Novellierung des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes mehrfach eingefordert und bin damit leider nur zum Teil auf Verständnis gestoßen.» Der Datenschutzbeauftragte sieht deshalb in der heutigen Entscheidung auch ein «Signal für den Thüringer Verfassungsgerichtshof», der das Polizeiaufgabengesetz derzeit erneut auf seine mögliche Verfassungswidrigkeit überprüft.
Gleichzeitig mahnt Hasse, nach der EuGH-Entscheidung nicht in «aktionistische Panik» zu verfallen, sondern die Entscheidungsgründe genau zu studieren. «Schließlich würde es bei der Neufassung des Deutschen Telekommunikationsgesetzes wiederum um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gehen», so Thüringens Datenschutzbeauftragter. «Dessen Verhältnismäßigkeit wäre nicht gegeben, wenn alle Bürgerinnen und Bürger ohne konkret definierten Anlass und weitere differenzierende Kriterien von der Vorratsdatenspeicherung erfasst würden», so Hasse abschließend.

Die Pressemitteilung des EuGH zur heutigen Entscheidung finden Sie unter: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf

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