TÜV Thüringen begrüßt Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder – aussagepsychologische Methodik kann Gerichte in der Urteilsfindung unterstützen
Der Deutsche Bundestag hat unlängst die Gesetzesreform zum Kindesmissbrauch verabschiedet. Das neue Gesetzespaket sieht primär eine Verschärfung der Strafen sowie effektivere Strafverfolgungsmöglichkeiten vor. Dadurch soll eine Stärkung der Prävention und der Qualifikation in der Justiz geschaffen werden, um Kinder zukünftig besser schützen zu können. Rechtspsycholog*innen des TÜV Thüringen sehen einen Mangel nicht zwangsläufig im Strafmaß, sondern in erster Linie in der Überführung der Täter*innen.
Der Gesetzesentwurf wurde im Vorfeld heiß diskutiert. Auf der einen Seite verweisen Verfechter des Gesetzes auf das unsagbare Leid der Opfer von sexualisierter Gewalt, Gegner wiederum weisen auf die Gefahr der Unverhältnismäßigkeit gesetzlich festgelegter Mindeststrafen wegen möglicherweise banaler oder gar falscher Vorwürfe hin. Qualifizierte Aussagegutachter*innen können jedoch mit einem aussagepsychologischen Ansatz Gerichte bei ihrer Urteilsfindung unterstützen.
Sexueller Missbrauch findet überwiegend im sozialen Umfeld der Kinder statt. Oftmals sind die Täter*innen dem Opfer langfristig bekannt – seien es Elternteile, Verwandte, Erzieher*innen, Lehrer*innen oder Nachbarn. Sie haben gewissermaßen eine enge Beziehung zum Opfer selbst und dessen Vertrauenspersonen aufgebaut. Auch geht die Mehrzahl der Sexualverbrecher*innen sehr behutsam vor: Die Intimität mit dem Kind wird langsam erhöht, so dass es diesem schwer fällt, zu entscheiden, wo „normale“ Berührungen enden und unangebrachte anfangen. Gleichzeitig steigt der Druck auf das Kind, nichts zu sagen – sei es durch Drohungen, Täuschungen oder Versprechungen. Betroffene melden sich erfahrungsgemäß erst Jahre später, zumeist wenn es ihnen gelungen ist, sich aus diesem sozialen Umfeld zu lösen. In solchen Fällen liegen neben Zeugenaussagen kaum andere Beweise vor. Insbesondere im Hinblick auf ein drohendes hohes Strafmaß mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und möglicherweise lebenslange Stigmatisierungen erscheint eine hinreichende Sicherheit bei der Einschätzung der Angaben von Opferzeugen unabdingbar. An dieser Stelle im Prozess treten dann häufig sachverständige Psychologinnen und Psychologen in Erscheinung und werden um die Beurteilung der Zeugenaussage hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit gebeten.
Die Diplom-Psychologin Katrin Gossow ist Fachleiterin für Rechtspsychologie beim TÜV-Thüringen und ist als rechtspsychologische Sachverständige im Straf- und Familienrecht tätig. Sie sagt dazu: „Insbesondere Kinder und Jugendliche sind vor Beeinflussung durch Dritte nicht geschützt oder erfassen die Tragweite ihrer Angaben nicht. Manche Erinnerungen können unter Umständen nicht auf realen Erlebnissen, sondern Träumen, Ängsten und Einbildung basieren oder durch Dritte suggeriert worden sein. Mit der aussagepsychologischen Methodik kann eine deutlich bessere Trefferquote hinsichtlich der richtigen Einschätzung solcher Zeugenaussagen erzielt werden“, so die Psychologin. Deshalb ist ihrer Meinung nach auch eine sachverständige Bewertung durch speziell ausgebildete Psycholog*innen unabdingbar. „Um eine weitere Traumatisierung möglicher Opfer zu verhindern und Irrtümer bzw. Falschaussagen zu erkennen, gilt es, die Zeugenaussage empathisch zu erfassen und gleichzeitig diese Aussage sowie ihre Entstehung objektiv nach wissenschaftlichen Kriterien zu bewerten“, ergänzt Katrin Gossow.
Der TÜV Thüringen sieht hinsichtlich dieser Thematik neben einer fortschreitenden Sensibilisierung der Öffentlichkeit vor allem auch die fundierte Qualifizierung aussagepsychologischer Sachverständiger zur Unterstützung der schwierigen und schwerwiegenden Urteilsbildung in solchen Verfahren als unabdingbar.