Wahl des Bundespräsidenten

Am 30. Juni 2010 wird die 14. Bundesversammlung einen neuen Bundespräsidenten wählen. Sie besteht gemäß Art. 54 Abs. 3 Grundgesetz aus den 622 Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden, somit aus 1244 Wahlfrauen und Wahlmännern. Die Bundesregierung hat nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren auf Vorschlag von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière festgestellt, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben.
Die von Länderseite zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung verteilen sich auf die einzelnen Länder entsprechend deren Anteil an der deutschen Bevölkerung. Die Bundesregierung legt ihrem Beschluss jeweils die aktuellsten Zahlen der amtlichen Bevölkerungsstatistik zugrunde.

Sie hat danach folgende Verteilung der auf die Länder entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung
bestimmt:

Baden-Würtemberg: 79 Mitglieder
Bayern: 95 Mitglieder
Berlin: 25 Mitglieder
Brandenburg: 20 Mitglieder
Bremen: 5 Mitglieder
Hamburg*: 13 Mitglieder
Hessen: 45 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern: 13 Mitglieder
Niedersachsen: 62 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen*: 133 Mitglieder
Rheinland-Pfalz: 31 Mitglieder
Saarland: 8 Mitglieder
Sachsen: 34 Mitglieder
Sachsen-Anhalt: 19 Mitglieder
Schleswig-Holstein: 22 Mitglieder
Thüringen: 18 Mitglieder

Die Landtage wählen die auf das jeweilige Land entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung nach dem Verhältniswahlrecht. Aufgrund der Zusammensetzung des Deutschen Bundestages sowie der Landesparlamente nach dem Stand der jeweils letzten Wahl ergibt sich, sofern in Nordrhein-Westfalen die Wahl nach Konstituierung des neuen Landtages am 9. Juni 2010 erfolgt, voraussichtlich folgende Zusammensetzung der 14. Bundesversammlung nach Parteien:

CDU und CSU*: 497 – 499 Mitglieder
SPD*: 333 – 334 Mitglieder
FDP: 147 Mitglieder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 127 Mitglieder
DIE LINKE*: 124 – 125 Mitglieder
Sonstige: 14 Mitglieder
Summe: 1244 Mitglieder

* Losentscheide in zwei Landtagen erforderlich (§ 4 Abs. 3 BPWahlG)