Wahlrechtliche Folgen der Brexit-Fristverlängerung für die Europawahl am 26. Mai 2019

Am 10. April 2019 hat der Europäische Rat beschlossen, einer Fristverlängerung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union längstens bis zum 31. Oktober 2019 zuzustimmen.
Der Europäische Rat hat festgestellt, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien während des Verlängerungszeitraums gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union ein Mitgliedstaat mit allen Rechten und Pflichten bleibt. Damit sind Bürger, die ausschließlich die britische Staatsbürgerschaft besitzen, zum jetzigen Zeitpunkt zur Europawahl am 26. Mai 2019 ebenfalls wahlberechtigt.

Britische Staatsbürger, die in Deutschland leben, können auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde aufgenommen werden. Waren diese Bürger bereits bei der letzten Europawahl 2014 im Wählerverzeichnis eingetragen, entfällt die Antragstellung. Hier wird der britische Staatsbürger „von Amts wegen“ in das Wählerverzeichnis automatisch eingetragen. „Bei Unklarheiten bzw. Rückfragen wenden Sie sich stets an ihre zuständige Wohnsitzgemeinde“, so der Landeswahlleiter Günter Krombholz weiter.

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Weitere Auskünfte erteilt:
Büro des Landeswahlleiters
Telefon: 0361 57331-9122 / -9125
E-Mail: wahlen@statistik.thueringen.de
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