Wahlservice zur Bundestagswahl 2002

Auch ohne Wahlbenachrichtigung zur Urne
Der Bundeswahlleiter weist darauf hin, dass Bürger, die ihre von den Gemeindebehörden versandte Wahlbenachrichtigung (in der Regel eine Karte) für die Bundestagswahl am 22. September 2002 verlegt oder verloren haben, dennoch wählen können. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Bürger im Wählerverzeichnis seiner Gemeinde für einen Wahlbezirk eingetragen ist.

Ohne Wahlbenachrichtigung muss sich der Wähler am Wahltag gegenüber dem Wahlvorstand im Wahllokal durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Keine amtlichen Umschläge bei der Urnenwahl
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, werden auf Grund entsprechender Änderung der wahlrechtlichen Vorschriften bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag am 22. September 2002 in den Wahllokalen bei der Urnenwahl erstmals keine amtlichen Wahlumschläge mehr verwendet.

Um das Wahlgeheimnis zu wahren, muss der Wähler in der Wahlkabine seinen Stimmzettel, nachdem er ihn gekennzeichnet hat, in der Weise falten, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Der Wähler wirft dann den so gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

Anzeige

Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, wenn letzterer
– seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat
oder
– seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat.

Der Bundesgesetzgeber ist mit der Abschaffung der Wahlumschläge bei der Urnenwahl dem Beispiel der Mehrheit der Länder (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) gefolgt, die bei Landtagswahlen keine Wahlumschläge mehr verwenden, ohne dass es zu Gefährdungen des Wahlgeheimnisses kommt. Für die Wähler wird der Vorgang der Stimmabgabe leichter, die Stimmenauszählung kann schneller von statten gehen und die Gemeinden sparen Papierkosten.

Wahlrecht nur einmal ausüben
Gleiches Wahlrecht für alle – das kennzeichnet die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf hin, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählen darf. Dies gilt auch dann, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten haben sollte. Dies kann ausnahmsweise vorkommen, wenn Wahlberechtigte irrtümlich in Melderegistern verschiedener Gemeinden geführt werden.

Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche Sicherungen: Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach Paragraf 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

Also: Jeder sollte bei der bevorstehenden Bundestagswahl wählen, aber jeder darf nur einmal wählen.

Anzeige