Wald muss Wald bleiben

Keine Windkraftanlagen in Thüringer Wäldern

Zu der vom Thüringer Landtag beschlossenen Änderung des Thüringer Waldgesetzes erklärt der Landtagsabgeordnete Martin Henkel (CDU):

Mit den Beschlüssen vom 8. Dezember 2023 verweigern wir uns nicht den erneuerbaren Energiequellen zur Stromerzeugung. Diese müssen jedoch wirtschaftlich sinnvoll und grundlastfähig sein. Beides ist bei Windkraft- und Photovoltaikanlagen nur bedingt gegeben.

Für mich ist klar, dass Windkraftanlagen nicht in den Wald gehören. Es geht dabei nicht nur um die Erhaltung des Landschaftsbildes. Intakte Waldflächen gehören zu den Lebensgrundlagen der Menschheit. Als Sauerstoffproduzent, Kohlendioxid-Binder, Wasserspeicher, Klimaregler und Holzlieferant sind die Funktionen des Waldes sehr vielfältig. Windkraftanlagen im Wald haben jedoch das Potential diesen zu destabilisieren.

Es war richtig, als wir die Nutzung der Windkraft im Wald verboten haben. Auch wenn das Verbot voriges Jahr vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wurde. Deshalb ist es gut und wichtig, dass heute das Thüringer Waldgesetz nachjustiert wurde und auch der Ergänzungsantrag der CDU eine Mehrheit im Landtag fand.

Unter der Überschrift „Wald muss Wald bleiben – Keine Windkraftanlagen in Thüringer Wäldern“ wurde im Landtag beschlossen:

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I. Der Landtag spricht sich gegen die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald aus. Er macht dabei keinen Unterschied zwischen gesunden Wäldern und Waldgebieten, die aufgrund von Extremwetterereignissen und Folgeschäden sowie Schädlingsbefall bereits Schäden aufweisen.

II. Der Landtag erwartet von der Landesregierung, dass der Wiederaufforstung und dem klimaresistenten Waldumbau sowie Pflegemaßnahmen bei natürlich verjüngten Flächen absoluter Vorrang vor der Umnutzung von geschädigter Waldflächen, etwa zur Windenergienutzung, eingeräumt wird und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch einzusetzen, die es den Ländern ermöglicht, in eigener Entscheidungshoheit bestimmte Flächen, hier insbesondere Waldflächen, von der Windenergienutzung auszunehmen.

IV. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, zu normieren oder untergesetzlich durchzusetzen, dass es nicht zu den Aufgaben der Landesforstanstalt gehört, Windenergieanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden Flächen zu errichten oder zu betreiben. Nicht zulässig soll es zudem sein, dass die Landesforstanstalt Dritten in ihrem Eigentum stehende Flächen zur Errichtung oder zum Betrieb von Windenergieanlagen überlässt oder Rechte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf den im Eigentum der Forstanstalt stehenden Flächen gewährt.

Hierzu ergänzt Martin Henkel abschließend:

Die Punkte I und II stellen sicher, dass auch auf Kalamitätsflächen keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, sondern die Wiederaufforstung unbedingt Vorrang hat. Punkt III ist wichtig, damit die einzelnen Bundesländer künftig selbst darüber entscheiden können, ob Windkraftanlagen im Wald errichtet werden dürfen. Der vierte Punkt schließlich hat konkrete Auswirkungen auf das Windkraftgebiet W-4 bei Stadtlengsfeld. Denn etwa 60 Prozent der im Windkraftgebiet liegenden Flächen gehören dem Freistaat. Als Eigentümer kann das Land für sich selbst bestimmen, ob es Windkraftanlagen auf seinen Flächen zulässt.

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