Was ist, wenn ich am Wahltag plötzlich erkranke? Welche Möglichkeiten der Stimmabgabe habe ich?

Bildquelle: Adobe Stock, Africa Studio; Symbolbild

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl schein, wenn er das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen  kann. 

Wahlscheine können bis spätestens Freitag, den 21. Februar 2025, 15 Uhr (Öffnungszeiten der Ge meinde beachten!) bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Bei einer mündlichen Beantragung  empfiehlt es sich, danach auch „vor Ort“ in der Gemeindeverwaltung vom Wahlrecht Gebrauch zu  machen. 

In außergewöhnlichen Fällen wie zum Beispiel bei einer plötzlichen Erkrankung ist die Beantragung  eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr bei  der zuständigen Gemeindebehörde möglich. 

Der erkrankte Bürger beauftragt mittels schriftlicher Vollmacht eine Vertrauensperson, die erforder lichen Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Diese holt mit dem unterschrie benen Antrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt  diese zum Wahlberechtigten. 

Nachdem der erkrankte Bürger den Wahlvorgang abgeschlossen hat, müssen die Briefwahlunterla gen schnellstmöglich, d.h. am Wahlsonntag bis spätestens 18 Uhr, bei der auf dem roten Wahlbrief  angegebenen Stelle durch die Vertrauensperson abgegeben werden. 

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