Wer unbefugt wählt, das Wahlgeheimnis verletzt oder den Wahlablauf stört, macht sich strafbar

Der Landeswahlleiter Günter Krombholz informiert: Zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Wahl werden Verstöße gegen die wahlrechtlichen Regeln geahndet: Wer unbefugt bzw. mehrfach wählt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch). Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.

Verboten ist auch das Fotografieren und Aufnehmen von Videos in der Wahlkabine.

Sollte am Wahlsonntag mit Falschmeldungen (Fake News) jedweder Art der Wahlablauf gestört werden, muss ebenfalls mit einer Strafe gerechnet werden.