Ab ersten April gilt neue Promilleregelung
Ab dem 1. April 2001 gilt die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, wonach Fahrten mit 0,5 Promille Alkohol im Blut mindestens eine Geldbuße von 500 DM, ein Fahrverbot von einem Monat und vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister zur Folge haben.
«Ich bin überzeugt, dass von dieser Neuregelung ein deutliches Signal ausgehen wird, das dem Kraftfahrer die Bedeutung und Gefährlichkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss klar vor Augen führt», betonte der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig .
Im Wiederholungsfall drohen eine Geldbuße von 1000 Mark, drei Monate Fahrverbot und vier Punkte; bei weiteren Verstößen werden 1500 Mark, 3 Monate Fahrverbot und ebenfalls vier Punkte fällig. Durch die Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes werden ab April die Rechtsfolgen der bisherigen 0,8-Promillegrenze ab 0,5 Promille angewandt; die bisherige 0,8-Promillegrenze wird ersatzlos gestrichen.
Jährlich immer noch rund 25.000 Alkoholunfälle mit Personenschaden, 950 Tote, 10800 Schwerverletzte und 22500 Leichtverletzte sprechen eine deutliche Sprache. Jeder achte Verkehrstote und mehr als jeder zehnte Schwerverletzte gehen auf das Konto «Alkohol im Straßenverkehr». «Insgesamt haben sich Alkoholunfälle mit Personenschäden von 1991 bis 1999 aber um ein Drittel verringert und wir hoffen, diesen positiven Trend mit der neuen Promilleregelung noch zu beschleunigen», erklärte der Bundesverkehrsminister und wies auch auf das Verkehrssicherheitsprogramm der Bundesregierung hin, das mit einem Bündel von Maßnahmen, die Sicherheit auf unseren Straßen weiter erhöhen soll.
Nach wie vor unverändert gelten die Bestimmungen des Strafrechts für Fahrer, die infolge von Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage sind, ihr Fahrzeug sicher zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ab 1,1 Promille – auch ohne weitere Beweisanzeichen wie Fahrfehler oder Unfall – Fahrunsicherheit vor, die mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug bestraft wird.
Die Fahrtüchtigkeit kann auch bereits durch relativ kleine Mengen Alkohol deutlich herabgesetzt werden. Eine strafrechtliche Ahndung ist deshalb ab 0,3 Promille möglich, wenn durch zusätzliche Umstände (Fahrfehler, wie z.B. Schlangenlinienfahren, alkoholbedingte Verkehrsverstöße, Unfall) eine Einschränkung der Fahrsicherheit bewiesen wird.