Mit getuntem Pedelec unterwegs

Die rechtlichen Folgen

Bereits Mitte Februar wurde über einen Fall berichtet, in dem ein 36 Jahre alter Mann versuchte, sich mit seinem getunten Pedelec einer Verkehrskontrolle zu entziehen. Der 36-Jährige war in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar zwischen Bad Tabarz und Langenhain im Landkreis Gotha auf einem Ortsverbindungsweg mit seinem Rad unterwegs und sollte einer Kontrolle unterzogen werden. Zunächst flüchtete der Mann auf seinem Pedelec, konnte jedoch nach kurzer Verfolgung, erst mit dem Streifenwagen und schließlich zu Fuß, gestellt werden. Während der Kontrollmaßnahmen ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Mann unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen könnte. Entsprechend durchgeführte Tests ergaben sowohl eine Alkohol- als auch eine Drogenbeeinflussung. Außerdem stellten die Polizisten fest, dass sein Pedelec mittels Motorunterstützung Geschwindigkeiten von mehr als den erlaubten 25 km/h erreichen kann.

Dieser Sachverhalt gibt nun den Anlass, über die rechtlichen Folgen von Manipulationen an Pedelecs aufzuklären, besonders vor dem Hintergrund des nahenden Frühlings, der wieder zu einer Zunahme des Pedelec-Verkehrs führen wird.

Ein Pedelec ist dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrer selbst in die Pedale treten muss, dabei aber Unterstützung durch einen elektrischen Motor erhält. Dieser Motor unterstützt nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Ein solches Pedelec ist rechtlich wie ein Fahrrad einzustufen. Man benötigt dafür also weder ein Versicherungskennzeichen noch eine Fahrerlaubnis.

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Auch die Vorschriften bezüglich der Verkehrsteilnahme unter der Wirkung von berauschenden Mitteln gelten hier wie für einen normalen Fahrradfahrer: Ab einem Promillewert von 1,6 oder aber bei Promillewerten von 0,3 bis 1,59 und entsprechenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen kommt ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Betracht.

Nimmt man nun aber Veränderungen an seinem Pedelec vor, die beispielsweise die motorunterstützte Geschwindigkeit erhöhen oder das Fahrzeug auch ohne Treten beschleunigen, ändert sich die rechtliche Einordnung. Es handelt sich jetzt um ein Kraftfahrzeug. Nun muss ein Versicherungsschutz bestehen und man benötigt zum Führen eine entsprechende Fahrerlaubnis. Darüber hinaus gilt die Promillegrenze von 1,1 (oder 0,3 Promille bis 1,09 mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen) für ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr. Promillewerte ab 0,5 bieten Anlass für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, für Fahranfänger gilt die 0,0-Promille-Grenze. Eine Betäubungsmittelbeeinflussung beim Fahrer gilt ebenso als ordnungswidrig.

Im geschilderten Sachverhalt verstieß der 36-Jährige also gegen mehrere Verkehrsvorschriften. Er hätte für sein Fahrzeug einen Führerschein benötigt, den er nicht vorweisen konnte. Auch der vorgeschriebene Versicherungsschutz war nicht gegeben. Zudem stand der Mann sowohl unter dem Einfluss von Alkohol als auch Betäubungsmitteln. Die Beamten leiteten entsprechende Verfahren gegen ihn ein. (fr)

Landkreis Gotha, nördlicher Wartburgkreis (ots)

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