Polizeihinweis: „Warmlaufenlassen“ von Pkw’s verboten

Verstärkt gingen über die Weihnachtsfeiertage aufgrund der kalten Witterung Anrufe in der PI Eisenach ein, dass die Fahrzeugführer die Motoren ihrer Pkw’s unnötig laufen lassen.
Das sogenannte „Warmlaufenlassen“ von Kfz stellt einen Verstoß gegen den § 30 StVO dar. Die Vorschrift dient sowohl dem Lärmschutz als auch dem Schutz von Abgasen. Das bedeutet auch, dass bei längerem Halten sowie beim Parken der Motor abzustellen ist.
An „normalen“ Ampeln gilt diese Regelung nicht.
Durch die Polizei kann der Verstoß mit 20,- DM geahndet werden. Bei wiederholter Begehungsweise sogar mit 40,- DM.

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