Umgang mit Hoverboards

Am gestrigen Tag kam es in Mechterstädt (Landkreis Gotha) zu einer Feststellung einer 11-Jährigen auf einem sog. Hoverboard.

Diese Geräte, auch „Self-Balancing-Board“ genannt, erfreuen sich offenbar immer größerer Beliebtheit, insbesondere bei Kindern. In diesem Zusammenhang möchte die Polizei auf einige Gefahren hinweisen, da es sich eben nicht um vermeintlich ungefährliche Spielzeuge handelt.

Rechtlich sind Hoverboars als zweispurige Kraftfahrzeuge zu bewerten und daraus resultierend gelten auch entsprechende Vorschriften. Für die Nutzung bedarf es einer Zulassung und somit stellt die Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum ohne Zulassung eine Ordnungswidrigkeit dar. Weiterhin ergibt sich die Notwendigkeit eines Führerscheins, sodass das Fahren mit einem Hoverboard im öffentlichen Verkehrsraum eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz darstellt. Darüber hinaus machen sich auch diejenigen Personen strafbar, die es zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt. Zusätzlich gehen mit der Nutzung eines solchen Fahrzeugs auch die Pflichten zur Versicherung bzw. zur Abgabe von Steuern einher.

Im Ergebnis führen Sachverhalte, wie jener in Mechterstädt somit dazu, dass sowohl das Kind, als auch Erziehungsberechtigte möglicherweise entsprechende Anzeigen zu erwarten haben. Die Benutzung im nicht-öffentlichen Verkehrsraum, z. B. auf umfriedeten Privatgrundstücken, ist jedoch ohne die Beachtung der genannten Vorgaben möglich. (db)

Landkreis Gotha, Ilm-Kreis, Wartburgkreis (ots)

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