Neues Antragsverfahren für Fördermittel ab 2018
Wärme aus Erneuerbaren Energien – Für die Förderung von Erneuerbaren Energien im Wärmebereich gelten ab 2018 neue Regeln für das Antragsverfahren. Die Verbraucherzentrale Thüringen erklärt die Änderungen.
Ab dem 1. Januar 2018 muss der Antrag auf eine Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP) in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, für die man eine Förderung erhalten möchte.
Der Antrag muss also stets schon eingereicht werden, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe erteilt wird, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen.
Planungsleistungen dürfen allerdings bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Für Förderfälle bis zum Jahresende gilt eine Übergangsfrist.
Alle übrigen Anforderungen, die das MAP für die Förderfähigkeit von Erneuerbare-Wärme-Technologien aufstellt, bleiben unverändert. Im Rahmen des MAP fördert der Bund die Errichtung von Anlagen, die erneuerbare Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte nutzen, insbesondere Solarthermieanlagen, Wärmepumpen oder Pelletkessel, sowie die Errichtung von Wärmenetzen und -speichern. Die Förderung von Anlagen im privaten Bereich erfolgt durch Investitionszuschüsse über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Mehr Informationen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sowie zu Fördermöglichkeiten gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale: online, telefonisch oder mit einem persönlichen Beratungsgespräch. Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energi