Sprengstoffgesetz – Darf man Feuerwerk auch außerhalb von Silvester zünden?

Bussgeldkatalog.net klärt auf.
Das Jahr neigt sich dem Ende und die damit verbundene Silvesternacht rückt näher. Bekanntlich gehört es an Silvester zur Tradition, das neue Jahr mit einem Feuerwerk zu begrüßen. Oftmals wird es allerdings nicht dabei belassen, so dass noch Tage später übriggebliebene Feuerwerkskörper gezündet werden. Da damit allerdings gegen das Sprengstoffgesetz verstoßen wird, können hohe Bußgelder folgen. Der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. hat nun einen kostenlosen Ratgeber zum Thema „Sprengstoffgesetz“ veröffentlicht, der auch die Verordnungen zu Silvesterknallern, Feuerwerksraketen sowie allen Bußgeldern zum Thema enthält.
Das Sprengstoffgesetz wurde nicht grundlos beschlossen. Jedes Jahr verletzen sich während der Silvesternacht mehrere tausend Menschen, weil Feuerwerkskörper defekt sind oder falsch verwendet werden. Das Sprengstoffgesetz wurde also in erster Linie als Schutzmaßnahe vor explosivgefährlichen und nicht zugelassenen Stoffen initiiert und soll dem Schutz von Bevölkerung und Natur dienen. Deshalb gibt es auch verschiedene Vorschriften, die das Zünden von Feuerwerken an und außerhalb von Silvester regeln.
In der Nacht vom 31.12 auf den 1.01 des Folgejahres dürfen Privatpersonen Feuerwerke einer bestimmten zulässigen Klasse und Art zünden ohne eine entsprechende Erlaubnis zu benötigen. Ein Zündverbot gilt während dieser Zeit lediglich in der Nähe von Kirchen, Alten- und Kinderheimen sowie Krankenhäusern. Für den Rest des Jahres dürfen Feuerwerke, z.B. für Hochzeitsfeiern oder andere Veranstaltungen nur mit Einwilligung und Erlaubnis der zuständigen Behörde gezündet werden. Außerdem dürfen nur ausgebildete Pyrotechniker außerhalb von Silvester ein Feuerwerk oder aufwendige Pyrotechnik zünden. Jeder Verstoß gegen die Sprengstoffverordnung wird als Ordnungswidrigkeit gewertet und hat demnach ein hohes Bußgeld, welches sich auf bis zu 50.000 Euro belaufen kann, zur Folge. Wer ohne vorherige Erlaubnis mit explosivgefährlichen Stoffen handelt, diese verwendet oder nicht berechtigten Personen zur Verfügung stellt, muss neben hohen Geldstrafen auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.
Den kostenlosen Ratgeber mit weiteren Informationen zum Thema „Wasserhaushaltsgesetz“ finden Sie hier. Zudem bietet das Ratgeberportal www.bussgeldkatalog.net weitere Informationen zu aktuellen Bußgeldern bei PKW, LKW und Fahrrad sowie verschiedene Ratgeber.

Stefanie Kötschau / bussgeldkatalog.net