Informationen zu den neuen Hortgebühren in Eisenach

Das Land Thüringen und die Stadt Eisenach haben seit 1. August 2013 neue Hortgebühren festgelegt. Für Eltern, deren Kinder in Eisenach Horte in städtischer Trägerschaft besuchen, bedeutet das einige Änderungen. Das betrifft unter anderem neu festgelegte Gebühren, je nach Einkommen der Eltern und je nach Anzahl der Kinder.

Folgende neue Gebühren sind seither zu zahlen (wöchentliche Betreuungszeit von mehr als zehn Stunden):
anzurechnendes Einkommen bis 1060 Euro: keine Hortgebühr
anzurechnendes Einkommen über 1060 Euro bis 1500 Euro: 34 Euro
anzurechnendes Einkommen über 1500 Euro bis 2500 Euro: 68 Euro
anzurechnendes Einkommen über 2500 Euro: 84 Euro

Die genannten neuen Gebühren beziehen sich jeweils auf das erste Kind. Für Geschwisterkinder gibt es Ermäßigungen.

«Derzeit sind wir mit Hochdruck dabei, die neuen Bescheide an die Eltern zu erstellen», sagt Dr. Dorothea Hegele (Dezernentin für Soziales, Jugend und Kultur). Sie bittet um Verständnis dafür, dass die Verwaltung noch zirka zwei bis drei Monate brauchen wird, um alle Anträge abzuarbeiten.

950 Anträge liegen insgesamt vor, davon sind zirka 300 bereits bearbeitet. «Bei allen Eltern, deren Kinder einen Schulhort besuchen, müssen wir die Einkommen überprüfen», erklärt Dr. Dorothea Hegele. Insgesamt ist das Bearbeiten der Anträge sehr viel umfangreicher als vorher. Grund sind die neuen Einkommensgruppen und die damit einhergehenden Prüfungen der Einkommen. Die neuen Bestimmungen des Landes und der Stadt haben dazu geführt, dass es auf Seiten der Eltern einen großen Informationsbedarf und viele Nachfragen gibt.

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Die Verwaltung wird die Eltern noch einmal über die Schulen zu den wichtigsten Regelungen der Hortgebühren sowie die aufgetretenen Verzögerungen informieren. Viele Informationen können die Eltern in der Satzung zu den Hortgebühren nachlesen. Die Satzung steht zum Herunterladen oder Lesen im Internet bereit: www.eisenach.de – Rubrik Bürgerservice – Menüpunkt «Ortsrecht».

Was wird als Einkommen angerechnet?
1. Einkommen der Eltern: Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Land-, Forstwirtschafts-, Gewerbebetrieben, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Rentenbezügen und Unterhaltsleistungen.
2. Einkommens des Hortkindes (soweit vorhanden): ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenen-Renten.
Kindergeld, Betreuungsgeld und Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Elterngeld kann zur Minderung des anzurechnenden Einkommens führen

Gibt es Ermäßigungen?
Hat das zum Hortbesuch angemeldete Kind Geschwister, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine ermäßigte Hortgebühr. Für jedes Geschwisterkind in der Familie, das Kindergeld erhält, wird das anzurechnende Monatseinkommen um 220 Euro reduziert.

Besucht ein Kind einen Hort und gibt es ein Geschwisterkind in der Familie, kann die Hortgebühr auf Antrag um 25 Prozent reduziert werden. Voraussetzung ist, dass das Geschwisterkind den Schulhort, eine Kindertagesstätte oder die Kindertagespflege besucht.

Von der Hortgebühr befreit sind finanzschwache Familien und Eltern. Das betrifft zum Beispiel Sozialhilfe-Empfänger, ALG II-Empfänger (Hartz IV) oder Asylbewerber (gemäß Asylbewerberleistungsgesetz).

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Fragen zu den Anträgen, zu Ermäßigungen, den Hortgebühren und Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) beantworten die Mitarbeiter der Stadtverwaltung gerne im persönlichen Gespräch oder am Telefon. Zuständig ist die Abteilung Schulverwaltung, Markt 2, Eisenach: Telefon 03691/670-796, Zimmer 13 im Erdgeschoss.

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