Übergangsfrist für Podologen läuft ab

Mit dem Podologengesetz, das am 2. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde eine Erlaubnispflicht für medizinische Fußpfleger/Podologen eingeführt. Wer die Berufsbezeichnung «Podologe», «Podologin», «Medizinischer Fußpfleger» oder «Medizinische Fußpflegerin» führen will, bedarf nach § 1 Podologengesetz der Erlaubnis bzw. einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 Podologengesetz. Für medizinische Fußpfleger bestand eine «Übergangsfrist» bis zum 31.12.2002. Ab dem 1. Januar 2003 darf sich nur derjenige Medizinischer Fußpfleger nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 Podologengesetz oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Podologengesetz nachweisen kann.
Im Unterschied zur kosmetischen Fußpflege, bei der nur pflegerische und dekorative Maßnahmen am gesunden Fuß ausgeführt werden, ist die Medizinische Fußpflege (Podologie) die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. Die Ausübung der Podologie ist mit dem Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden.

Betroffene können sich in einem Merkblatt, das im Regionalen Service-Center der IHK Erfurt in der Wartburgallee 66 in Eisenach erhältlich ist, informieren. Weitere Auskünfte erteilt Herr Kuschke, Referent der IHK Erfurt, der telefonisch unter 0361/3484-206 erreichbar ist.

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