Unveränderte Gefährdung durch Geflügelpest

Mit einer Verordnung vom 7. Dezember 2005 (Gefährdung durch die Klassische Geflügelpest – Vogelgrippe) ist die Anordnung der Haltung von Geflügel in geschlossenen Ställen aufgehoben worden.

Andere tierseuchenvorbeugende Maßnahmen bestehen weiter bzw. sind durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergänzt worden. Die Maßnahmen betreffen die Haltung sowie Ausstellungen und Märkte mit Geflügel. Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:

Haltung von Geflügel:
Die Fütterung von Geflügel ist nur an Stellen zulässig, zu denen wildlebende Zugvögel keinen Zugang haben. Ein Tränken mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Kontakt haben, ist untersagt. Futter, Einstreu und Gegenstände, mit denen Geflügel Berührung hat, sind geschützt aufzubewahren.

Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte:
Diese können als Ausnahme in Verbindung mit besonderen Auflagen durch die Fachbehörde genehmigt werden. Das für Ausstellungen bzw. für Märkte vorgesehene Geflügel ist frühestens fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch durch einen Tierarzt zu untersuchen. Nur bei Ausstellungen ist eine Untersuchung zum Zeitpunkt der Anlieferung möglich. Der Geflügelhalter hat dem Veranstalter eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Auf die gesetzlich geforderte Anzeigepflicht der oben genannten Veranstaltungen bei unserem Fachdienst mindestens vier Wochen vor Beginn sowie auf die durch das Landwirtschaftsamt erteilte Veterinärbetriebsnummer wird besonders hingewiesen.

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