Was ändert sich zum 1. April 2009?

Ab dem 1. April 2009 sind Tabletten und Kapseln mit den Wirkstoffen Paracetamol verschreibungspflichtig, die pro Packung mehr als zehn Gramm Wirkstoff enthalten. Arzneimittel mit Johanniskraut sind verschreibungspflichtig, wenn sie zur Behandlung mittelschwerer Depressionen zugelassen sind. Die Neuregelung zu Paracetamol trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle einer Überdosierung häufig lebensbedrohliche Vergiftungszustände auf Grund von Leberschäden auftreten. Die Neuregelung zu Johanniskraut erfolgt im Hinblick darauf, dass ein gewisses Suizidrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Johanniskraut-Präparate, die ausschließlich zur Anwendung bei leichten depressiven Zuständen zugelassen sind, können weiterhin rezeptfrei erworben werden.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem GKV-OrgWG auf fragwürdige Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich reagiert. In das SGB V wurden Verbote und Verpflichtungen aufgenommen, die sich primär an die Leistungserbringer und die Krankenkassen richten. Ab dem 1. April gilt:

– Leistungserbringern sind sämtliche Zahlungen und Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung untersagt.

– Krankenkassen sind verpflichtet, die jeweils zuständige Ärztekammer zu informieren, wenn Vertragsärzte auf vertraglicher Grundlage an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, damit die berufsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden kann.

– Krankenkassen sollen auch melden, wenn sie Auffälligkeiten feststellen, die auf eine Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken hindeuten.

Mit diesen Regelungen sollen Interessenskonflikte der verordnenden Vertragsärzte und Anreize für Fehlverhalten der Beteiligten zum Nachteil der Versicherten und der Solidargemeinschaft soweit wie möglich verhindert werden.

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