Änderung des Landesentwicklungsprogramms

zur Stärkung des ländlichen Raums und zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Thüringen

Ministerin Karawanskij:

Der heutige (16.01.2024) Beschluss über den zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms ist ein großer Schritt zur Stärkung des ländlichen Raums und zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Thüringen. Damit bleiben wir auf Kurs.

Das Kabinett hat heute den zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) beschlossen. Das Landesentwicklungsprogramm soll Mitte 2024 in Kraft treten. Zuvor kann die Öffentlichkeit noch einmal Stellung nehmen.

Mit dem Verfahren haben wir bewiesen, dass Planungsbeschleunigung einerseits und breite Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger andererseits keine Gegensätze sind. Durch eine digitale Beteiligung haben wir Planungsprozesse entbürokratisiert und erleichtert. So gewährleisten wir eine zeitgemäße demokratische Teilhabe aller Menschen in Thüringen, so Ministerin Karawanskij.

Der erste Entwurf zur Änderung des LEP war am 22. November 2022 vom Kabinett beschlossen worden. Daran schloss sich eine Beteiligung des Landtags, der Behörden und der Öffentlichkeit an (vom 16. Januar 2023 bis zum 17. März 2023). Es wurden 784 öffentliche Stellen beteiligt, darunter die Gemeinden und Verwaltungsgemein­schaften in Thüringen, die Landkreise und kreis­freien Städte, die Regionalen Planungsgemeinschaften, die kommunalen Spitzenverbände, die Nachbarländer Thüringens sowie weitere betroffene Kammern, Ver­bände und Vereine. Insgesamt wurden über 500 Stellungnahmen zum ersten Entwurf mit darin enthaltenen über 2.100 einzelnen Sachäußerungen abgegeben.

Die Stellungnahmen wurden fachlich geprüft konnten teilweise im zweiten Entwurf des Landesentwicklungsprogramms berücksichtigt werden. Dieser überarbeitete Entwurf wird nun nach dem heutigen Kabinettbeschluss erneut in einem Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit, den Behörden und dem Landtag vorgelegt, so dass im ersten Quartal 2024 noch einmal die Möglichkeit zu weiteren Anpassungen besteht.

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Im Vergleich zum ersten Entwurf des Landesentwicklungsprogramms haben sich zwei wesentliche Änderungen ergeben:

• Nordhausen wird zusätzlich als Oberzentrum ausgewiesen. Damit befindet sich in jeder der vier Thüringer Planungsregionen mindestens ein Oberzentrum. Das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen soll um die Städte Meiningen und Schmalkalden ergänzt werden.

• Die regionalen Teilflächenziele für Vorranggebiete Windenergie wurden überarbeitet. Dabei konnten sowohl eingegangene Stellungnahmen als auch die aktuellen Vorgaben des Bundes berücksichtigt werden. Die regionalen Teilflächenziele für die Vorranggebiete Windenergie bis zum Jahr 2032 betragen: für Nordthüringen 3 %, für Mittelthüringen 2,2 %, für Ostthüringen 1,7 % und für Südwestthüringen 2,0 %. Derzeit sind etwa 1,1 % der Landesflächen für Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen.

Die tatsächlichen räumlichen Potenziale bilden weiterhin die Grundlage für die regionalen Teilflächenziele. Die konkrete fachliche Herleitung der regionalen Teilflächenziele wird als Teil der Begründung mit veröffentlicht.

Besonders freut mich, dass der Bund die bereits vor zwei Jahren von Thüringen beabsichtigte Regelung, wonach Gemeinden eigene Windenergiegebiete vorsehen können, inzwischen bundesweit im BauGB eingeführt hat, so Ministerin Karawanskij. Bei der Ausweisung gemeindlicher Windenergiegebiete handelt es sich um eine Handlungsmöglichkeit und damit eine Erweiterung der gemeindlichen Planungsspielräume. Eine Planungspflicht der Gemeinden besteht nicht.

Die Beschlussfassung des Landtags über das 4. Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes ist bereits mit in den Blick genommen worden. Das Gesetz ist am 8. Dezember 2023 mit den Stimmen der Opposition beschlossen worden. Das Vorgängergesetz, welches pauschal die Windenergienutzung im Wald verbieten sollte, war vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das neue Gesetz enthält daher gerade kein pauschales Verbot mehr, sondern will lediglich die Entscheidung über die Waldumwandlung regeln. Es bestehen zwar weiterhin Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Bei einer verfassungskonformen Auslegung ergibt sich jedoch kein Änderungsbedarf an den Regelungen des Landesentwicklungsprogramms. Waldflächen stehen nach wie vor grundsätzlich für die Windenergienutzung zur Verfügung. Die Regelung im Entwurf, wonach geschädigter Wald vorrangig für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden soll, erscheint weiterhin zum Schutz des gesunden Waldes sachgerecht.

Der zweite Entwurf des Landesentwicklungsprogramms, die zweckdienlichen Unterlagen sowie alles Weitere zum bevorstehenden Beteiligungsverfahren sind in Kürze auf der Webseite des TMIL abrufbar.