Aus der Ferne funkt’s: Das bedeuten die Neuerungen in der Heizkostenverordnung
Seit Dezember 2021 gilt eine neue Heizkostenverordnung. Das Ziel der Reform: Mieter und Eigentümer mit Sammelheizungen sollen transparenter über ihren Energieverbrauch informiert werden. Die Verbraucherzentrale Thüringen erläutert, was das für die Abrechnung und Installation neuer Verbrauchszähler bedeutet.
Neu installierte Energieverbrauchszähler müssen seit Dezember 2021 grundsätzlich fernablesbar sein. Alte Zähler müssen bis 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
Für die Bewohner hat das den Vorteil, dass sie bei der Zählerablesung nicht mehr zu Hause sein müssen, erklärt Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen.
Ab 2023 müssen neu installierte Geräte an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden. Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein Modul, welches Zählerdaten empfangen, speichern und senden kann. Für bereits vorhandene Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
Monatliche Verbrauchsinformationen
Sind fernablesbare Zähler installiert, müssen Mieter seit dem 1.1.2022 monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. Das kann per Brief geschehen, per E-Mail oder über eine App auf dem Mobiltelefon. In der Auflistung müssen folgende Daten enthalten sein: ein Vergleich zum Vormonat, zum gleichen Monat des Vorjahres, zum eigenen Durchschnittsverbrauch sowie ein Vergleich mit einem durchschnittlichen Nutzer.
Durch die monatlichen Verbrauchsinformationen sollen Privathaushalte das eigene Heizverhalten überprüfen und gegebenenfalls anpassen können. Auf diese Weise soll auch ein bewusster und sparsamer Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden.
Zusatzangaben in der jährlichen Abrechnung
In der Jahresabrechnung müssen weitere Informationen mitgeteilt werden. Dies betrifft den Anteil der verschiedenen Energieträger, die entstandenen Treibhausgasemissionen sowie die erhobenen Steuern und Abgaben. Zudem muss die Abrechnung die Kosten für Messgeräte, Ablesung und Abrechnung auflisten und Kontaktangaben zu Beratungsstellen enthalten, bei denen sich Mieter zum Energiesparen informieren können.
Verstoßen Vermieter gegen diese Mitteilungspflicht, können Mietparteien den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Das Kürzungsrecht haben nur Mieter gegenüber dem Vermieter, nicht aber Wohnungseigentümer.
Fernauslesbarkeit darf nicht zu Mehrkosten führen
Für die Verbraucherzentrale steht jedoch nicht fest, dass die neuen Vorgaben zur Fernauslesbarkeit auch wirklich Kostenvorteile für die Verbraucher bringen. Auch der Bundesrat hatte seine Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass die neue Heizkostenverordnung nach drei Jahren hinsichtlich etwaiger Zusatzkosten für die Mieter evaluiert wird.
Bei Fragen zur Heizkostenabrechnung helfen die Energieberater der Verbraucherzentrale Thüringen weiter. Termine können telefonisch unter 0800 809 802 400 oder unter 0361 555140 (beide kostenfrei) vereinbart werden.
Veranstaltungstipp: Online-Vortrag „Heizkostenabrechnung verstehen, Energie sparen“ am Montag, 7. März ab 18:30 Uhr. Die Anmeldung ist möglich unter www.vzth.de/veranstaltungen.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Dank einer Kooperation mit dem Thüringer Umweltministerium und der Landesenergieagentur ThEGA sind die Beratungen in Thüringen kostenfrei.