Deutlich mehr Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr 2021

Die Thüringer Amtsgerichte entschieden von Januar bis Dezember 2021 über 2.470 Insolvenzverfahren. Das waren nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik insgesamt 848 Anträge bzw. 52,3 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. 68,9 Prozent aller Insolvenzverfahren im betrachteten Zeitraum betrafen Verbraucherinsolvenzen. Insgesamt wurden im letzten Jahr 1.701 Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt. Das entspricht einem Zuwachs um 72,7 Prozent im Vergleich zum Jahr 2020.

Bei der Zunahme der Verfahren handelt es sich hauptsächlich um einen Effekt aufgrund einer länger erwarteten Gesetzesänderung Ende 2020. Diese halbiert die Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung auf 3 Jahre. Der gegenteilige Effekt, also erhebliche Rückgänge bei den Verbraucherinsolvenzen, konnte im 2. Halbjahr 2020 beobachtet werden.

Die voraussichtlichen Gläubigerforderungen aller beantragten Insolvenzverfahren bezifferten die Gerichte auf rund 338 Millionen Euro. 19,5 Prozent bzw. 65,8 Millionen Euro aller voraussichtlichen Gläubigerforderungen entstammten aus Verbraucherinsolvenzverfahren. Durchschnittlich waren das voraussichtliche Forderungen von 39 Tausend Euro pro Verbraucherinsolvenzverfahren.

Im Vergleich zum Vorjahr ist auch die Anzahl von Insolvenzverfahren der ehemals selbstständig Tätigen, die ein vereinfachtes Insolvenzverfahren beantragt haben, mit 67,0 Prozent stark angestiegen. Dabei waren voraussichtliche Forderungen von durchschnittlich 86 Tausend Euro benannt. Diese Steigerung basiert vermutlich auch auf dem oben benannten Effekt.

Bitte beachten: Die deutlichen Steigerungen der beantragten Insolvenzverfahren von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind hauptsächlich in der Reduzierung der Dauer bis zur Restschuldbefreiung begründet. Durch das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ wurde diese auf 3 Jahre reduziert. Bisher betrug sie in der Regel 6 Jahre. Die starken Steigerungen in den ersten Monaten 2021 weisen darauf hin, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher diese Gesetzesänderung abgewartet haben, bevor sie ihr Insolvenzverfahren beantragten. Diese Änderung wurde am 22.De- zember 2020 (BGBl. I S. 3328) beschlossen. Ursprünglich war diese Änderung bereits für das 3. Quartal 2020 geplant.