DS-GVO – Hilfe! Wann muss ich einen Datenschutzbeauftragten melden?

Der TLfDI stellt fest, dass es unter den kleinen und mittleren Unternehmen eine große Rechtsunsicherheit gibt. Ab 25.05.2018 muss „der Verantwortliche“ die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen und sie der Aufsichtsbehörde mitteilen.

Aber wann braucht man überhaupt einen Datenschutzbeauftragten (DSB)?

Ein DSB ist dann zu bestellen, wenn

  • die Kerntätigkeit des Unternehmens darin besteht, für sich selbst oder andere Verarbeitungsvorgänge durchzuführen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Art. 37 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO) oder wenn eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (s. Art. 9 DS-GVO, beispielsweise von Gesundheitsdaten) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten durchgeführt wird (Art. 37 Abs. 1 Buchst. c) DS-GVO) oder
  • wenn das Unternehmen zehn oder mehr Personen beschäftigt, die regelmäßig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG-neu) oder
  • wenn im Unternehmen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist (s. a.https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/gesetze/dsk_kpnr_5_datenschutz-folgenabschatzung.pdf; § 38 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BDSG-neu) oder
  • wenn das Unternehmen im Bereich der Markt und Meinungsforschung tätig ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2, 3. Alternative BDSG-neu) oder
  • wenn das Unternehmen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, auch anonymisiert, verarbeitet (§ 38 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BDSG-neu).

Die Meldung an den TLfDI kann formlos erfolgen. Sie muss den Verantwortlichen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten beinhalten.

Weitere Hinweise finden sich unter https://www.tlfdi.de/mam/tlfdi/gesetze/dsk_kpnr_12_datenschutzbeauftragter.pdf