Einreichung von Wahlvorschlägen zur Landtagswahl am 27. Oktober 2019

Frist für Beteiligungsanzeige läuft am 29. Juli 2019 ab

Parteien, die nicht im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag zur Landtagswahl nur einreichen, wenn sie bis zum 29. Juli 2019, 18.00 Uhr, ihre Beteiligung zur Wahl des 7. Thüringer Landtags beim Landeswahlleiter schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft am 16. August 2019 festgestellt hat.

Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Landtagswahl beteiligen wird und
2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 22. August 2019 bis 18.00 Uhr bei den zuständigen Wahlleitern (Wahlkreisvorschläge beim Kreiswahlleiter, Landeslisten beim Landeswahlleiter) eingereicht sein.

1. Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der Thüringer Landeswahlordnung) sind beizufügen:
a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat (Anlage 12 der Thüringer Landeswahlordnung),
b) die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 13 der Thüringer Landeswahlordnung),
c) sofern erforderlich mindestens 250 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 11 der Thüringer Landeswahlordnung),
d) bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 14 der Thüringer Landeswahlordnung), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Absatz 4 Thüringer Landeswahlgesetz auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Absatz 6 Thüringer Landeswahlgesetz vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der Thüringer Landeswahlordnung).
Die Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.

2. Der Landesliste (Anlage 17 der Thüringer Landeswahlordnung) sind beizufügen:
a) die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung als Bewerber gegeben haben (Anlage 19 der Thüringer Landeswahlordnung),
b) die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Anlage 13 der Thüringer Landeswahlordnung),
c) sofern erforderlich mindestens 1 000 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 18 der Thüringer Landeswahlordnung),
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgelegt worden ist (Anlage 20 der Thüringer Landeswahlordnung), mit der nach § 23 Absatz 6 Thüringer Landeswahlgesetz vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 21 der Thüringer Landeswahlordnung).
Die Vordrucke für die Landesliste und ihre Anlagen werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.

Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden die Wahlkreisausschüsse (Wahlkreisvorschläge) und der Landeswahlausschuss (Landeslisten) am 30. August 2019.