Elektronische Gesundheitskarte ist nun Pflicht

Seit dem 1. Januar 2015 gilt nunmehr ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse beim Arzt oder Zahnarzt.

Auf der eGK befinden sich alle Daten, die bislang auf der Krankenversichertenkarte enthalten waren sowie zusätzlich das Geschlecht und – außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen – ein Lichtbild des Patienten. Hierdurch soll einem Kartenmissbrauch vorgebeugt werden.

Die eGK ist aber darauf ausgerichtet, folgende zusätzliche Funktionen zu erfüllen:

  • Online-Abgleich der Daten der Karte beim Einlesen in der Praxis mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten; dabei hat die Krankenkasse keinerlei Zugriff auf die beim Arzt vorliegenden Daten;
  • Speicherung ärztlicher Verordnungen (sog. eRezept) und des Berechtigungsnachweises für EU-Ausländer (sog. Europäische Krankenversicherungskarte);
  • Zusätzliche Daten können auf Wunsch des Patienten gespeichert werden, beispielsweise Notfallversorgungsdaten, ein elektronischer Arztbrief oder persönliche Arzneimittelrisiken und –unverträglichkeiten.

Zunächst soll der Online-Abgleich ab Mitte 2015 in verschiedenen Testregionen erprobt werden, nicht aber in Thüringen. Termine für eine bundesweite Einführung des Online-Abgleichs oder für Tests der weiteren Funktionen stehen noch nicht fest. Für die Patienten in Thüringen ändert sich also erst einmal nichts.

Das Projekt wird durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit datenschutzrechtlich begleitet.

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Die Kommunikation mit diesen sensiblen Gesundheitsinformationen zwischen Krankenversicherern, Ärzten und Apothekern ist über ein eigens zu diesem Zweck errichtetes Gesundheitsnetz vorgesehen, das keine Schnittstelle zum öffentlichen Internet hat. Alle Gesundheitsdaten – auch Rezeptdaten – werden verschlüsselt abgelegt. Sie werden – etwa wenn der Patient dem Arzt oder Apotheker den Zugriff auf diese Daten ermöglichen möchte – durch das gleichzeitige Stecken der eGK und des dem Arzt oder anderen Berechtigten ausgestellten Heilberufsausweises in ein spezielles Kartenlesegerät entschlüsselt.

Darüber hinaus muss der Versicherte einem Zugriff auf medizinische Daten durch die Eingabe einer PIN zustimmen. Eine Ausnahme bilden die freiwilligen Notfalldaten, auf die der Heilberufsausweis allein den Zugriff gewährt. Auch für das Entschlüsseln von Rezeptdaten beim Apotheker ist keine PIN erforderlich.

Die Zugriffe auf die eGK werden protokolliert, damit der Versicherte die Zugriffe auf seine Daten einsehen und verfolgen kann.

Mit der vorgesehenen elektronischen Patientenakte wird die eGK voraussichtlich eine weitere Entwicklung erfahren, die der TLfDI beobachten und gegebenenfalls beeinflussen wird.

Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit steht für Fragen zur eGK gern zur Verfügung und wird weiter über den Fortgang berichten.