Erfolgreich abgeschlossene Schulversuche sollen durch Änderung im Thüringer Schulgesetz zum Regelfall werden

Kultusminister Dr. Michael Krapp erläuterte heute nach der ersten Kabinettbefassung das Artikelgesetz zur Änderung der Thüringer Schulgesetze. Er machte u.a. auf folgende wichtige Neuerungen aufmerksam, die in die einzelnen Gesetze aufgenommen werden sollen:
Die im Ergebnis eines entsprechenden Schulversuchs eingeführte «Veränderte Schuleingangsphase» in der Grundschule eröffnet die Möglichkeit, die Klassenstufen 1 und 2 regulär in zwei Jahren, aber auch verkürzt auf ein Jahr oder verlängert auf drei Jahre zu absolvieren. Flexible Organisationsformen an den Grundschulen sind dafür die wichtigste Voraussetzung.
Die derzeit bereits an 13 Regelschulen innerhalb eines Schulversuchs erprobte Einführung von Praxisklassen ermöglicht durch besondere praxisorientierte Förderung in den Klassenstufen 7 und 8 eine frühzeitige Hilfestellung für Schüler mit Lernproblemen, um sie dann in der Klassenstufe 9 zu einem Hauptschulabschluss zu führen. Das ebenfalls erprobte freiwillige 10. Schuljahr soll durch den hohen Praxisanteil und projektbezogenes Arbeiten das anwendungsbereite Wissen festigen und die Ausbildungsfähigkeit der Schüler mit Hauptschulabschluss stärken.
Innerhalb der Schulformen der berufsbildenden Schulen sieht die Gesetzesnovellierung vor, eine einjährige Berufsfachschule einzuführen, die Schülern mit Hauptschulabschluss ohne Ausbildungsverhältnis die Chance gibt, eine gezielte berufliche Vorbereitung in bestimmten Berufsfeldern zu erreichen.
Im Zusammenhang mit der Festlegung von Schulbezirken für die Grund- und Regelschulen hat sich die bestehende Regelung als zu restriktiv erwiesen. Künftig sollen auch besondere pädagogische oder soziale Gründe zur Gestaltung eines Gastschulverhältnisses und damit zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirks führen können. Bei der Festlegung der Schulbezirke sieht die Gesetzesänderung vor, dass der Schulträger gemeinsame Schulbezirke für jeweils mehrere Grundschulen oder Regelschulen festlegen kann.
Eine weitere Änderung des Gesetzes beabsichtigt eine Lockerung des Werbeverbotes an Schulen, d. h. kommunalen Schulträgern sollen Einnahmen aus Sponsoringverträgen gestattet werden. Novelliert werden soll auch die Gesetzlichkeit der Schülerzeitung u. a. mit dieser neuen Formulierung: «Die Herausgabe unterliegt dem Landespressegesetz und den übrigen einschlägigen Bestimmungen. Eine Zensur findet nicht statt.»
Mit der Änderung des Förderschulgesetzes wird das in Thüringen bestehende flexible System sonderpädagogischer Förderung bestätigt und weiterentwickelt. Ziel ist eine verbesserte Integrationsfähigkeit der förderbedürftigen Schüler sowie die Verbesserung der Integrationsbereitschaft der anderen Schüler und Erwachsenen. Im Abschnitt «Pflege und Therapie» ist folgende Neuerung vorgesehen: «Der Schulträger ermittelt die zur Berechnung des Pflegebudgets notwendigen Grundlagen und organisiert die Erbringung der erforderlichen Leistungen durch entsprechendes Fachpersonal.» Die dafür notwendige finanzielle Regelung soll im Schulfinanzierungsgesetz festgelegt werden, wo es u.a. heißt: «Das Land gewährt durch das für Gesundheit zuständige Ministerium den Schulträgern eine pauschale Finanzhilfe zum Aufwand für die notwendige pflegerische Betreuung der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schulen (Pflegebudget).»
Neue Zuordnungen sollen auch bei der Schülerbeförderung gelten: Die Beförderungs- und Erstattungspflicht bei der Schülerbeförderung auf dem Schulweg wird vom Schulträger auf den für den Wohnsitz des Schülers zuständigen Landkreis oder auf die zuständige kreisfreie Stadt umgestellt. Damit entfällt der mit der bisherigen Regelung verbundene Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kosten für die Schülerbeförderung als gesonderter Teil des Gastschülerbeitrages.
Die Gesetzesnovelle geht nun in die Anhörung durch die Landesregierung. Danach kann dann das parlamentarische Verfahren eröffnet werden.
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