Erlass zur Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) unterzeichnet

Ab dem 1. August 2001 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar die zuständige Behörde für die Registrierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Zum 1. August 2001 wird das Landesverwaltungsamt alle mit der Registrierung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Zusammenhang stehenden Aufgaben wahrnehmen. Dies ist die Regelung über die Zuständigkeit im Erlass von Innenstaatssekretär Manfred Scherer, der gestern unterzeichnet wurde, teilte heute das Innenministerium mit.

Gleichzeitig hat das Ministerium die Kritik an der zuständigen Behörde als völlig unangemessen zurückgewiesen. Thüringen ist ein weltoffenes und aufgeklärtes Land. Wo früher koordiniert wurde, dass u.a. Menschen mit anderer sexueller Orientierung diskriminiert wurden, ist es heute möglich, neue Formen der Partnerschaft zu begründen, so der Ministeriumssprecher. Man kann dies als späten Triumpf über die Intoleranz und die Verbrechen der Nationalsozialisten sehen. Allein ein Gebäude als Diskriminierung zu bezeichnen, sei besonders für die seit 10 Jahren beschäftigte Belegschaft diffamierend. Dann müssten auch eine Reihe von heutigen Bundesministerien zu Disposition stehen, so der Sprecher.

In Auszügen die wichtigsten Regelungen des Erlasses:

Eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, muss ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Thüringen haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Hat keine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen, wird die Zuständigkeit einer Behörde in Thüringen nicht begründet.

Beantragung der Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft

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Die Mitwirkung der zuständigen Behörde an der Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 LPartG negativ formulierten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Lebenspartnerschaft vorliegen.
Die zukünftigen Lebenspartner dürfen

– nicht minderjährig und
– nicht verheiratet sein,
– nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben;
– sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder
– voll- oder halbbürtige Geschwister sein und
– es darf keine «Scheinpartnerschaft» beabsichtigt sein.

Die zuständige Behörde muss das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüfen, das durch einen Antrag der Beteiligten eingeleitet wird.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit wird als Regelfall die persönliche Antragstellung der Beteiligten vorgesehen, für den Verhinderungsfall wird eine ausdrückliche Beitrittserklärung (Vollmacht) erforderlich. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft sind neben den Identitätsnachweisen noch folgende Unterlagen beizubringen:

– Aufenthaltsbescheinigungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden,
– beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern, ggf. eine Abstammungsurkunde,
– beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der letzten Ehen – falls eine Vorehe bestanden hat -, ggf. eine Heiratsurkunde,
– Nachweise für eine Auflösung von Vorehen,
– Nachweise, dass derzeit keine anderweitige Lebenspartnerschaft besteht,
– Erklärungen über den Vermögensstand.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind und teilt dies den Beteiligten mit. Erst dann kann ein Termin für die Mitwirkung der Behörde an der Begründung der Lebenspartnerschaft festgelegt werden.
Die für das Thüringer Landesverwaltungsamt festgelegte Zuständigkeit für die Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) endet spätestens mit dem In-Kraft-Treten eines Thüringer Ausführungsgesetzes oder einer bundesrechtlichen Regelung, welche die Zuständigkeiten nach dem LPartG dann einer anderen Behörde zuordnen, so das Innenministerium.

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