Jährlicher Krimi: Regionale Feiertage mit Lkw-Fahrverbot

Der Güterkraftverkehrsunternehmer steht immer an Fronleichnam, am Reformationstag sowie am Allerheiligenfeiertag vor einer enormen organisatorischen Herausforderung. Denn dies sind Feiertage, die nicht für das gesamte Bundesgebiet gelten. Weiterhin kommt dazu, dass an diesen drei Feiertagen in den betroffenen Bundesländern zusätzlich noch ein Fahrverbot für Lkw ab 7,5 t zulässiger Gesamtmasse gilt. Somit besteht die Herausforderung darin, die Fahrzeuge möglichst mit Rückfracht vor den entsprechenden Feiertagen bis 24.00 Uhr aus den Bundesländern herausfahren zu lassen, bei denen am nächsten Tag ein Feiertag mit Fahrverbot besteht.

Schaffen sie dies nicht, können die Kraftfahrer möglicherweise den Feierabend oder das darauffolgende Wochenende nicht bei ihren Familien verbringen. Weiterhin würde der Lkw samt Fahrer einen Tag unproduktiv an irgendeiner Raststätte oder einem Autohof stehen. Die Folge ist, dass alle Unternehmer, aber auch die Fahrer versuchen, bis 24.00 Uhr aus dem betreffenden Bundesland herauszufahren. Dies führt zu vollen Autobahnen und zu absolut überfüllten Parkplätzen und Raststätten im Grenzbereich.

Dabei werden die ohnehin schon sehr vollen Rastplätze von der Ausfahrtsspur bis zur Auffahrtsspur durch die Lkw belegt, die aufgrund der Lenk- und Ruhezeitregeln nicht weiterfahren können. Zwar gibt es die Leitlinie 1, die es den Kraftfahrern in Ausnahmefällen erlaubt, die Lenkzeiten zu überschreiten, jedoch geht dies auch nicht unbegrenzt. Das heißt, wenn die ersten 3 Parkplätze schon voll waren, dann wird sich eben auf Parkplatz 4 in das Park- bzw. Halteverbot gestellt. Dies ist zwar nicht erlaubt und birgt enorme Unfallrisiken, bleibt aber die einzige Lösung für die Kraftfahrer.

Aus diesem Grund fordern wir schon seit vielen Jahren, dass an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen die Fahrt auf den Autobahnen und wichtigen Bundesstraßen für Lkw über 7,5 t zulässige Gesamtmasse ermöglicht wird.

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Die Politik und vor allem die Vertreter der Kirchen sind strikt gegen die Aufhebung des Fahrverbots. Wir können diesen Standpunkt nicht verstehen, da die kirchlichen Feierlichkeiten letztendlich nicht auf den Autobahnen bzw. Bundesstraßen abgehalten werden.

Dass der Lkw-Verkehr vom Fahrverbot ausgenommen werden kann, sieht man am Reformationstag, insofern dieser nicht bundeseinheitlich ist (2017 war er bundeseinheitlich). An diesen Tag dürfen sämtliche Autobahnen in den Feiertagsbundesländern benutzt werden, wenn das Fahrtziel oder der Fahrtbeginn die Stadt Berlin ist. Dies soll die Versorgung in Berlin an diesem Tag absichern.

Warum geht dies nicht auch ohne Fahrtziel in anderen Bundesländern? Letztendlich werden die kirchlichen Feierlichkeiten am Reformationstag auch nicht gestört, wenn der Lkw durch Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Brandenburg nach Berlin rollt.

Viele Bundesländer, die derzeit neue Feiertage einführen wollen, sollten diese unbedingt ohne Fahrverbot gestalten.

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