Kennzeichnungspflicht bei Polizei führt in sieben Fällen zur Repersonalisierung

Walk fordert vier Jahre nach Einführung Evaluation

Seit Einführung der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in geschlossenen Einheiten im Jahr 2017 kam es in sieben Fällen zu sogenannten Repersonalisierungsverfahren. Alle Fälle stammen aus dem Jahr 2020. Dienstaufsichtsbeschwerden unter Angabe der Kennzeichnungsnummer wurden in drei Fällen gestellt (2018: 2; 2020: 1). Dies geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage (Drs. 7/2843) des Innenpolitischen Sprechers der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag, Raymond Walk, hervor.

Die Kennzeichnungspflicht geht auf den RRG-Koalitionsvertrag zur 6. Legislatur zurück.

Durch diese Offenheit soll das Vertrauen in polizeiliches Handeln gestärkt werden. (Drs. 6/7273).

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Einen Erkenntnisgewinn bringe die Antwort aus dem Innenministerium diesbezüglich allerdings nicht, so Walk:

In den parlamentarischen Gremien (Innen- und Kommunalausschuss) haben wir immer wieder gehört, dass dies auch die Fehlerkultur innerhalb der Polizei verbessern soll. Anhand der aktuellen Beantwortung bleibt aber völlig unklar, ob das Vertrauen in polizeiliches Handeln tatsächlich und nachweisbar gestärkt wurde.

Dass die Landesregierung keine Evaluation der Kennzeichnungspflicht durchführen will, ist für Walk daher unverständlich:

Ich bin überrascht, dass die Landesregierung bei diesem sensiblen innenpolitischen Thema eine auf der Hand liegende Evaluation offenbar abgehakt hat. Dies war seinerzeit bei der Einführung noch angekündigt worden und macht natürlich auch Sinn. Nach vier Jahren der Anwendung ist jetzt ein guter Zeitpunkt, die Evaluation nun endlich anzuschieben, so der Abgeordnete.

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